Der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz beschäftigte jahrelang deutsche Arbeitsgerichte im Rahmen zahlreicher Verfahren bis der Gesetzgeber den Nichtraucherschutz in der ArbeitsstättenV geregelt hat. Maßgebend ist daher seit dem 01.09.2007 die Bestimmung des § 5 ArbeitsstättenV:
"§ 5 Nichtraucherschutz
(1)Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.
(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen."
Die Pflicht des Arbeitgebers, die Nichtraucher an ihrem Arbeitsplatz zu schützen, setzt voraus, dass die Tabakrauchkonzentration am Arbeitsplatz so hoch ist, dass ein durchschnittlicher nichtrauchender Beschäftigter in seiner Gesundheit gefährdet ist. Auf besondere subjektive Befindlichkeiten einzelner Arbeitnehmer kommt es also nicht an.
"§ 5 Nichtraucherschutz
(1)Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.
(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen."
Die Pflicht des Arbeitgebers, die Nichtraucher an ihrem Arbeitsplatz zu schützen, setzt voraus, dass die Tabakrauchkonzentration am Arbeitsplatz so hoch ist, dass ein durchschnittlicher nichtrauchender Beschäftigter in seiner Gesundheit gefährdet ist. Auf besondere subjektive Befindlichkeiten einzelner Arbeitnehmer kommt es also nicht an.
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Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 19.04.2026)
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Beitrag von: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Gemäß § 5 ArbeitsstättenV muss der Arbeitgeber erforderliche Maßnahmen treffen, um Nichtraucher wirksam vor Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch zu schützen. Dies kann durch technische Einrichtungen oder organisatorische Anweisungen, wie etwa ein generelles oder bereichsspezifisches Rauchverbot, umgesetzt werden.
Ja, der Arbeitgeber kann ein Rauchverbot beschließen, um die gesetzlichen Schutzpflichten zu erfüllen. Da dies Fragen der Ordnung des Betriebs betrifft, unterliegt die Einführung von Rauchverboten der Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Der Arbeitgeber kann im Rahmen tariflicher Regelungen selbst entscheiden, ob er Raucherpausen vergütet oder nicht. Gestattet der Arbeitgeber jedoch bezahlte Pausen, unterliegt die nähere Ausgestaltung (wann und wo) der Mitbestimmung des Betriebsrats (vgl. LAG Schleswig-Holstein, 21.06.2007 - Az: 4 TaBV 12/07).
Ja, wenn ein Arbeitnehmer gegen die ausdrückliche Anweisung verstößt, sich für Raucherpausen auszustempeln, kann dies eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 06.05.2010 - Az: 10 Sa 712/09).
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