Es besteht bei einem Verstoß gegen die in
§ 14 Nummer 1 WEG geregelten Pflichten durch einen Austausch des Bodenbelags ein Beseitigungsanspruch gemäß
§ 15 Absatz 3 WEG, § 1004 BGB.
Erster Anhaltspunkt für die Beurteilung, ob ein Nachteil im Sinne von § 14 Nummer 1 WEG durch Verlegung eines neuen Bodenbelags und damit einhergehende Verschlechterungen des Trittschallschutzes besteht, sind die Schallschutzwerte der DIN 4109. Dabei ist die Fassung, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes galt, heranzuziehen, wenn der Austausch des Bodenbelags ohne Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum, insbesondere ohne Veränderung der Geschossdecke und des Estrichs, erfolgte.
Werden diese Schallschutzwerte nach dem Einbau des Parkettbodens überschritten und kann ein Teppichboden mittlerer schalltechnischer Güte kann nach den Einschätzungen des Sachverständigen für die Einhaltung der Grenzwerte beim Trittschall sorgen, so folgt daraus noch nicht zwingend ein Nachteil des Klägers im Sinne von § 14 Nummer 1 WEG. Zwar kommt der DIN 4109 bei der Beurteilung, was die Eigentümer durch Trittschall zu dulden haben, eine erhebliche Bedeutung zu, jedoch ist die Frage, ob ein erheblicher Nachteil vorliegt, stets im Wege einer Interessenabwägung zu beurteilen, die den besonderen Umständen des Einzelfalls, insbesondere den örtlichen Gegebenheiten, Rechnung trägt. Dies gilt auch beim Trittschallschutz.
Der Trittschallschutz muss bereits durch die Art und den Aufbau der Geschossdecke und des Estrichs bewirkt werden, weil die Bodenbeläge ohnehin austauschbar sind. Der Bodenbelag zählt zum Sondereigentum und nicht zum Gemeinschaftseigentum; der Sondereigentümer darf daher grundsätzlich nach seinem Belieben mit ihm verfahren und müsste ihn auch bei völliger Abnutzung nicht instand setzen. Der Bodenbelag darf allerdings nicht durch Fehler beim Einbau eigenständige Nachteile hinsichtlich des Trittschallschutzes bewirken.
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