Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenDie Beklagten zeigten der Hausverwaltung der Vermieterin mit Schreiben vom 29. Juni 2007
Mängel am
Parkett im vorderen Zimmer, an den Fenstern der Wohnung, die in erheblichem Maße Feuchtigkeit durchlassen sollen, ein nicht funktionierendes
Kabelfernsehen, unterdimensionierte Wasserleitung in der Küche, die ein ordnungsgemäßes Betreiben des Geschirrspülers nicht ermögliche, einen nicht fest verankerten Waschmaschinenwasserzulauf und -ablauf sowie einen nicht ordnungsgemäß funktionierenden Balkonablauf an.
Die Beklagten mahnten die Mängelbeseitigung mit Schreiben vom 03. September 2007, 18. April 2008 und 24. März 2009 an.
Im Schreiben vom 24. März 2009 teilten sie mit, dass von der Elektroinstallation erhebliche Gefahr ausgehe, regelmäßig Sicherungen und Birnen durchknallten.
Der Kläger trägt vor, in der Mietwohnung seien minderungserhebliche Mängel nicht vorhanden gewesen.
Die Wohnung hätten die Beklagten mit Teppichboden angemietet, diesen dann entfernt und den darunter befindlichen Parkettboden abgeschliffen und versiegelt. Diese Versiegelung sei durch einen Wasserschaden beeinträchtigt worden. Die Beklagten hätten keinerlei Anspruch auf eine neue Parkettversiegelung, diese sei auch nicht durchführbar, das Parkett könne lediglich ersetzt werden.
Das Angebot, Fertigparkett zu verlegen hätten die Beklagten abgelehnt, sie befänden sich daher in Annahmeverzug. Am 19. Juli 2010 sei festgestellt worden, dass sich einige kleine Stäbchen am Parkett gelöst hätten. Diese würden nunmehr in Ansprache mit den Beklagten wieder verklebt werden.
Das große Fenster im vorderen Zimmer sei bereits im November 2008 ausgetauscht worden. Das große sechsflüglige Fenster zum Innenhof weise leichte Mängel auf und werde instandgesetzt. Der angebotene Austausch der Fenster gegen moderne Kunststoffisolierglasfenster sei von den Beklagten abgelehnt worden. Auch hier befänden sich die Beklagten im Annahmeverzug.
Am 19. Juli 2010 sei nunmehr festgestellt worden, dass der Wasserdruck in der Küche tatsächlich sehr niedrig sei. Es sei jedoch ein geringfügiger Mangel ohne Funktionsbeeinträchtigung.
Auch sei festgestellt worden, dass der Waschmaschinenanschluss im Badezimmer nicht fest sei. Bei einer früheren Besichtigung sei dieser Mangel nicht festgestellt worden.
Die Überprüfung der Elektroleitungen habe ergeben, dass diese im Wohn- und Schlafzimmer Mängel aufweise, jedoch die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigen würden. Es bestehe bei Überlastung nur eine Gefahr für das Haus.
Die Beklagten entgegnen, die gerügten Mängel hätten bestanden, sämtliche Doppelkastenfenster hätten Zugluft und Feuchtigkeit durchgelassen. Durch Eindringen des Regenwasser, dass auf das Parkett gelaufen sei, sei auch dieses aufgequollen gewesen. Nunmehr habe der Kläger die Mängel beseitigt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien ist das Gericht davon überzeugt, dass die Mietsache im streitigen Zeitraum Dezember 2008 bis März 2010 mit Mängeln behaftet war, dass die Doppelkastenfenster undicht waren, dass Parkett im vorderen Zimmer durch gelöste Stäbe mangelhaft war, dass Kabelfernsehen nicht funktionierte, der Wasserdruck so gering war, dass der Geschirrspüler nicht bedient werden konnte, der Waschmaschinenzu- und -ablauf in der Wand nicht fest verankert war, auch die Elektroinstallation mangelhaft war, so dass Birnen und Sicherungen durchknallten.
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