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Kabelfernsehen oder Satellitenschüssel: Was Mieter und Vermieter dürfen

Mietrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

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Um die Installation von Satellitenschüsseln bzw. die Verlegung von Kabeln zum Empfang von Satelliten- bzw. Kabelfernsehen entbrennen zahlreiche Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter. Spezielle Regelungen zur Problematik finden sich im Gesetz nicht. Die Rechtsprechung hat aber zwischenzeitlich folgende Leitlinien herausgearbeitet, die Mieter und Vermieter beachten sollten, wenn sie sich vertragsgerecht verhalten wollen:

Berechtigung des Vermieters zur Modernisierung

Zunächst ist zu beachten, dass Kabel- und Satellitenfernsehen zu einem modernen Wohnstandard dazugehören. Der Vermieter ist daher berechtigt, einen Kabelanschluss einzurichten. Da es sich hier wie beim Ausbau der Gebäudeinfrastruktur mit Glasfaser um eine Modernisierungsmaßnahme handelt, muss der Mieter die insofern nötigen Arbeiten grundsätzlich dulden. Zudem kann der Vermieter zum Ausgleich der Modernisierungskosten nach Durchführung der Modernisierungsmaßnahme acht Prozent der Installationskosten auf die Jahresmiete umlegen. Zu berücksichtigen ist hierbei die Kappungsgrenze für die Modernisierungsmieterhöhung. Die Umlage von Modernisierungskosten darf maximal 3 Euro je Quadratmeter innerhalb von 6 Jahren betragen. Sofern die Miete unterhalb von 7 Euro je Quadratmeter liegt, darf die Miete infolge einer Modernisierung nur 2 Euro innerhalb von 6 Jahren steigen.

Möchte der Mieter kein Kabelfernsehen, kann er seine Wohnung auf eigene Kosten mit einem so genannten Sperrfilter ausrüsten lassen. Es sind dann lediglich die öffentlich-rechtlichen Sender zu empfangen. Betriebskosten für das Kabelfernsehen fallen in diesem Fall für den Mieter nicht an.

Nebenkostenprivileg für Kabelgebühren abgeschafft

Vermieter dürfen ab Juli 2024 bzw. bei Anlagen, die ab dem 1.12.2021 errichtet wurden, nicht mehr wie bisher die Kosten für TV-Kabelverträge auf die Mieter umlegen. Betroffen sind auch Gemeinschafts-Antennenanlagen.

Umgelegt werden können dann nur noch die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie bei Glasfaseranschluss das Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes.

Der Vermieter ist in diesem Zusammenhang dazu verpflichtet, sich um die Kündigung eines bestehenden Sammelvertrags zu kümmern. Andernfalls muss er ab dem 1. Juli 2024 die Kosten tragen und darf diese nicht mehr auf die Mieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung umwälzen. Betroffene Mieter müssen einen Einzelnutzervertrag abschließen oder sich um eine andere Empfangsmöglichkeit kümmern (z.B. DVB-T2 HD oder IP-TV, mit Zustimmung des Vermieters: Satellitenschüssel).

Berechtigung des Mieters zur Einrichtung eines Kabelanschlusses

Der Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, das Haus mit dem Kabelnetz verbinden zu lassen. Kommt er daher dem Wunsch des Mieters, Kabel verlegen zu lassen, nicht nach, kann der Mieter dies selbst veranlassen. Wurde im Haus bereits ein Breitbandkabelnetz verlegt, kann von der Telekom ein Einzelanschluss eingerichtet werden. Die Kosten derartiger Maßnahmen trägt der Mieter.

Berechtigung des Mieters zur Installation einer Satellitenschüssel

Auf die Installation einer Satellitenschüssel durch den Vermieter hat der Mieter in der Regel keinen Anspruch. Auch die eigenmächtige Anbringung einer Satellitenschüssel durch den Mieter ist im Zweifel nicht erlaubt. Besitzt das Haus Kabelanschluss, besteht kein Anspruch auf die Installation einer Parabolantenne.

Anders sieht dies die Rechtsprechung nur bei ausländischen Mietern, denen ohne den Anschluss an das Satellitenprogramm Sendungen in ihrer Muttersprache überhaupt nicht oder zumindest nur in gänzlich eingeschränktem Umfang zur Verfügung stünden. Wer ohne Berechtigung bzw. ohne Erlaubnis des Vermieters eine Schüssel montiert, muss sie auf Verlangen des Vermieters wieder abbauen. Empfehlenswert ist es daher, die Zustimmung des Vermieters im Voraus schriftlich einzuholen.

Weitere Informationen: Kabelanschluss oder Parabolantenne: Was der Mieter vom Vermieter verlangen kann
Stand: 14.02.2019 (aktualisiert am: 23.05.2025)
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