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Kabelgebühren: Mieter müssen zahlen, obwohl sie das Kabel nicht genutzt haben!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Betriebskosten sind nach § 556 BGB dann auf den Mieter umlegbar, wenn eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag besteht und die betreffenden Kosten tatsächlich angefallen sind. Eine tatsächliche Nutzung der betreffenden Leistungen durch den Mieter ist dabei ohne Bedeutung. Entscheidend ist die vertragliche Grundlage und die ordnungsgemäße Abrechnung.

Im Rahmen der Abrechnung muss der Vermieter die Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB wahren; für deren Einhaltung genügt eine formell ordnungsgemäße Abrechnung. Nach Ablauf der Abrechnungsfrist ist der Vermieter gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB lediglich daran gehindert, weitere Nachforderungen zu stellen, kann aber bestehende Abrechnungen berichtigen, soweit sie für den Mieter günstig sind (vgl. BGH, 17.11.2004 - Az: VIII ZR 115/04).

Die Darlegungslast für Einwendungen gegen einzelne Kostenpositionen trifft den Mieter. Pauschale Behauptungen, bestimmte Kosten seien nicht umlagefähig oder überhöht, genügen nicht. Der Mieter muss nach Einsicht in die Belege konkret darlegen, welche Positionen unzutreffend sind.

Kabelgebühren gehören zu den umlagefähigen Betriebskosten, sofern sie mietvertraglich vereinbart und tatsächlich angefallen sind. Eine Pflicht zur tatsächlichen Nutzung besteht nicht. Ist der Anschluss vorübergehend defekt oder nicht nutzbar, liegt ein behebbarer Mangel vor, der bei ordnungsgemäßer Anzeige durch den Mieter eine zeitweise Mietminderung rechtfertigen kann.


LG Berlin, 17.06.2022 - Az: 63 S 128/21

ECLI:DE:LGBE:2022:0617.63S128.21.00

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Olaf Sieradzki