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Mieter haben keinen Anspruch auf Vornahme einer konkreten Maßnahme zur Mängelbeseitigung

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Nach einhelliger Ansicht hat der Mieter keinen Anspruch auf Vornahme einer konkreten Maßnahme zur Mängelbeseitigung, sondern lediglich auf Beseitigung des Mangels, in welcher geeigneten Weise auch immer es der Vermieter bewerkstelligen möchte.

Zwar haben die Mieter grundsätzlich gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Instandsetzung der in ihrer Wohnung vorhandenen Mängel. Die Mieter können der Vermieterin aber nicht vorschreiben, in welcher Weise sie konkrete Maßnahmen ergreifen will, um die behaupteten Mängel zu beseitigen.


LG Berlin, 12.10.2015 - Az: 67 S 431/14


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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