Nach einhelliger Ansicht hat der Mieter keinen Anspruch auf Vornahme einer konkreten Maßnahme zur Mängelbeseitigung, sondern lediglich auf Beseitigung des
Mangels, in welcher geeigneten Weise auch immer es der Vermieter bewerkstelligen möchte.
Zwar haben die Mieter grundsätzlich gemäß
§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Anspruch auf
Instandsetzung der in ihrer Wohnung vorhandenen Mängel. Die Mieter können der Vermieterin aber nicht vorschreiben, in welcher Weise sie konkrete Maßnahmen ergreifen will, um die behaupteten Mängel zu beseitigen.