Die Genehmigung einer Zwangsbehandlung mit Neuroleptika setzt voraus, dass die begründete Gefahr eines schweren und länger dauernden Gesundheitsschadens durch eine ernsthafte Aussicht auf Heilungserfolg aufgewogen wird. Lässt die Behandlung keine Verbesserung des Gesundheitszustandes erwarten, sondern lediglich eine Sedierung oder die Verminderung einer Fremdgefährdung, entspricht sie nicht dem Wohl des Betroffenen und darf nicht genehmigt werden; aus denselben Gründen scheidet auch eine Unterbringung zur Heilbehandlung aus.
Liegt Einwilligungsunfähigkeit vor, bedarf die Einwilligung des Betreuers in eine Heilbehandlung gemäß § 1904 S. 1 BGB der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betroffene auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Beide Voraussetzungen - Schwere und Dauerhaftigkeit des Schadens - müssen kumulativ vorliegen; allein während der Behandlung auftretende, reversible Nebenwirkungen begründen die Genehmigungsbedürftigkeit noch nicht, sofern sie nicht von längerer Dauer sind.
Maßgeblich ist vielmehr, in welcher Weise mögliche Folgen einer Heilbehandlung den Betroffenen in seiner alltäglichen Lebensführung im Vergleich zu einem gesunden Menschen beeinträchtigen und wie schwerwiegend diese Beeinträchtigungen sind. Bewegungsunruhen im Bereich der Mimik, der Extremitäten und der oro-facialen Muskulatur (Spätdyskinesien) können danach eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensführung darstellen und den Betroffenen zudem in seinem sozialen Umfeld zu einer auffälligen Person machen, was als schwerer gesundheitlicher Schaden zu werten ist.
Wann kommt die Genehmigung einer Zwangsbehandlung in Betracht?
Eine Entscheidung des Betreuers über eine konkrete Maßnahme im Rahmen der Gesundheitsfürsorge ist nur dann zulässig, wenn der Betroffene im Hinblick auf die konkret geplante Maßnahme nicht einwilligungsfähig ist, das heißt, wenn er nach seiner natürlichen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit Bedeutung, Tragweite, Vorteile und Risiken der Maßnahme nicht erfassen kann. Nur in diesem Fall kommt überhaupt eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Behandlungsentscheidung in Betracht.Liegt Einwilligungsunfähigkeit vor, bedarf die Einwilligung des Betreuers in eine Heilbehandlung gemäß § 1904 S. 1 BGB der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betroffene auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Beide Voraussetzungen - Schwere und Dauerhaftigkeit des Schadens - müssen kumulativ vorliegen; allein während der Behandlung auftretende, reversible Nebenwirkungen begründen die Genehmigungsbedürftigkeit noch nicht, sofern sie nicht von längerer Dauer sind.
Wann liegt ein schwerer und länger dauernder Gesundheitsschaden vor?
Zur Bestimmung des schweren gesundheitlichen Schadens wird verbreitet auf die Wertungen des § 224 StGB (schwere Körperverletzung) zurückgegriffen, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist und auch schwere Nebenwirkungen von Medikamenten erfasst sein können. Eine Heranziehung dieser Vorschrift ist jedoch nicht unproblematisch, da sie eine andere Zweckrichtung verfolgt - Ahndung strafbaren Verhaltens einerseits, Schutz des Betroffenen vor risikoreichen Behandlungsmethoden andererseits - und zu sehr auf körperliche Eingriffe zugeschnitten ist, sodass sie für die Beurteilung medikamentöser Behandlungen nur begrenzt weiterhilft.Maßgeblich ist vielmehr, in welcher Weise mögliche Folgen einer Heilbehandlung den Betroffenen in seiner alltäglichen Lebensführung im Vergleich zu einem gesunden Menschen beeinträchtigen und wie schwerwiegend diese Beeinträchtigungen sind. Bewegungsunruhen im Bereich der Mimik, der Extremitäten und der oro-facialen Muskulatur (Spätdyskinesien) können danach eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensführung darstellen und den Betroffenen zudem in seinem sozialen Umfeld zu einer auffälligen Person machen, was als schwerer gesundheitlicher Schaden zu werten ist.
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LG Berlin, 05.11.1992 - Az: 83 T 423/92, 83 T 426/92
ECLI:DE:LGBE:1992:1105.83T423.92.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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