Die vom BGH für zivilrechtliche Betreuungsverfahren entwickelten strengen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung im Off-Label-Use - insbesondere bei intramuskulärer Gabe von Haloperidol - sind auf die öffentlich-rechtliche Zwangsbehandlung nach § 28 Abs. 6 PsychKG Berlin entsprechend anzuwenden. Eine solche Behandlung ist nur dann zulässig, wenn im konkreten Einzelfall keine zugelassenen medikamentösen Alternativen zur Verfügung stehen und die beabsichtigte Behandlung auf einem medizinisch-wissenschaftlichen Konsens beruht, der sich etwa aus der S3-Leitlinie Schizophrenie der DGPPN vom 15. Oktober 2025 ergeben kann.
Eine dem natürlichen Willen der untergebrachten Person widersprechende, insbesondere medikamentöse Zwangsbehandlung der Anlasserkrankung ist nach § 28 Abs. 6 PsychKG Berlin nur dann zulässig, wenn die betroffene Person aufgrund ihrer krankheitsbedingten Einwilligungsunfähigkeit die mit der Behandlung verbundene Chance einer Heilung nicht erkennen oder nicht ergreifen kann, und wenn die Behandlung ausschließlich mit dem Ziel vorgenommen wird, die Einwilligungsfähigkeit wiederherzustellen. Die Zwangsbehandlung ist als letztes Mittel ausgestaltet und setzt kumulative Voraussetzungen voraus: Weniger eingreifende Behandlungen müssen sich als erfolglos erwiesen haben, der ernsthafte und druckfreie Versuch einer vertrauensbasierten Einwilligung muss gescheitert sein, die Maßnahme muss erfolgversprechend sowie zeitlich begrenzt sein, und ihr Nutzen muss die mit ihr verbundenen Belastungen und Risiken deutlich überwiegen. Eine Veränderung des Kernbereichs der Persönlichkeit muss ausgeschlossen sein.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 07.05.2025 zu § 1832 BGB differenzierte Anforderungen an die Notwendigkeit einer Zwangsbehandlung, insbesondere bei zulassungsüberschreitender Anwendung von Medikamenten, entwickelt. Danach erfordert das Merkmal der „Notwendigkeit“ im Sinne von § 1832 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB eine feststehende medizinische Indikation sowohl hinsichtlich der ärztlichen Maßnahme als solche als auch hinsichtlich ihrer zwangsweisen Durchführung. Die Notwendigkeit ist nach objektivierten, evidenzbasierten Kriterien zu beurteilen. Wegen der Schwere des mit einer Zwangsbehandlung verbundenen Grundrechtseingriffs - namentlich in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und das Recht auf Selbstbestimmung - muss sich die Durchführung auf einen breiten medizinisch-wissenschaftlichen Konsens stützen können, und zwar sowohl hinsichtlich der Therapie als solche als auch hinsichtlich ihrer speziellen Durchführungsform gegen den Willen des Patienten. Soll eine zulassungsüberschreitende Anwendung im Wege der Zwangsbehandlung erfolgen, bedarf die Entscheidungsfindung einer medizinisch-wissenschaftlich konsentierten Grundlage (vgl. BGH, 07.05.2025 - Az: XII ZB 361/24).
Eine dem natürlichen Willen der untergebrachten Person widersprechende, insbesondere medikamentöse Zwangsbehandlung der Anlasserkrankung ist nach § 28 Abs. 6 PsychKG Berlin nur dann zulässig, wenn die betroffene Person aufgrund ihrer krankheitsbedingten Einwilligungsunfähigkeit die mit der Behandlung verbundene Chance einer Heilung nicht erkennen oder nicht ergreifen kann, und wenn die Behandlung ausschließlich mit dem Ziel vorgenommen wird, die Einwilligungsfähigkeit wiederherzustellen. Die Zwangsbehandlung ist als letztes Mittel ausgestaltet und setzt kumulative Voraussetzungen voraus: Weniger eingreifende Behandlungen müssen sich als erfolglos erwiesen haben, der ernsthafte und druckfreie Versuch einer vertrauensbasierten Einwilligung muss gescheitert sein, die Maßnahme muss erfolgversprechend sowie zeitlich begrenzt sein, und ihr Nutzen muss die mit ihr verbundenen Belastungen und Risiken deutlich überwiegen. Eine Veränderung des Kernbereichs der Persönlichkeit muss ausgeschlossen sein.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 07.05.2025 zu § 1832 BGB differenzierte Anforderungen an die Notwendigkeit einer Zwangsbehandlung, insbesondere bei zulassungsüberschreitender Anwendung von Medikamenten, entwickelt. Danach erfordert das Merkmal der „Notwendigkeit“ im Sinne von § 1832 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB eine feststehende medizinische Indikation sowohl hinsichtlich der ärztlichen Maßnahme als solche als auch hinsichtlich ihrer zwangsweisen Durchführung. Die Notwendigkeit ist nach objektivierten, evidenzbasierten Kriterien zu beurteilen. Wegen der Schwere des mit einer Zwangsbehandlung verbundenen Grundrechtseingriffs - namentlich in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und das Recht auf Selbstbestimmung - muss sich die Durchführung auf einen breiten medizinisch-wissenschaftlichen Konsens stützen können, und zwar sowohl hinsichtlich der Therapie als solche als auch hinsichtlich ihrer speziellen Durchführungsform gegen den Willen des Patienten. Soll eine zulassungsüberschreitende Anwendung im Wege der Zwangsbehandlung erfolgen, bedarf die Entscheidungsfindung einer medizinisch-wissenschaftlich konsentierten Grundlage (vgl. BGH, 07.05.2025 - Az: XII ZB 361/24).
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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