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Geschlossene Unterbringung von Kindern: Darf die Großmutter Beschwerde einlegen?

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Bei der Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines noch nicht 14 Jahre alten Kindes steht das Beschwerderecht auch einer Vertrauensperson zu, die das Kind nicht ausdrücklich benannt hat, sofern das Gericht deren Vertrauensstellung aus den Umständen erkennt und sie am Verfahren beteiligt. Die geschlossene Unterbringung selbst ist nur zulässig, wenn sie zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere, weniger eingriffsintensive Weise begegnet werden kann.

Anforderungen an die freiheitsentziehende Unterbringung von Kindern

Die Unterbringung eines Kindes, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf gemäß § 1631b Satz 1 BGB der Genehmigung des Familiengerichts. Nach § 1631b Satz 2 BGB ist eine solche Unterbringung nur zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes - insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung - erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Die Vorschrift verlangt damit sowohl die Erforderlichkeit als auch die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme; zugleich ist dem Freiheitsrecht des Minderjährigen Rechnung zu tragen. Eine geschlossene Unterbringung kommt deshalb nur als letztes Mittel und nur für die kürzeste angemessene Zeit in Betracht. Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, die in Betracht kommenden Gründe abschließend aufzuzählen, da diese zu vielschichtig sind; das Gesetz benennt die Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung lediglich beispielhaft. Eigen- und Fremdgefährdung können dabei eng miteinander verbunden sein, etwa wenn ein Kind sich durch sein Verhalten dem Risiko von Notwehrmaßnahmen, Ersatzansprüchen oder Prozessen aussetzt.

Vorliegend stützte sich die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung auf ein Sachverständigengutachten, das bei dem betroffenen Kind eine Störung der psychosexuellen Entwicklung sowie eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens diagnostizierte. Diese Diagnose beruhte nicht allein auf den Angaben des Kindes selbst, sondern auf seit mehreren Jahren dokumentierten Auffälligkeiten im Sexualisierungsverhalten sowie auf Berichten der betreuenden Einrichtungen und des Verfahrenspflegers. Eine unbehandelte Störung der psychosexuellen Entwicklung kann zu einer schweren Störung des Sexualverhaltens führen, die sowohl eine Gefährdung Dritter als auch einen erheblichen, mitunter lebenslang wiederkehrenden Leidensdruck für den Betroffenen selbst nach sich ziehen kann. Eine solche Entwicklung kann als protrahierte erhebliche Gefährdung zu werten sein, zu deren Abwendung eine geschlossene Unterbringung erforderlich sein kann, wenn eine adäquate Behandlung weder in einer offenen Einrichtung noch im ambulanten Rahmen möglich ist - etwa weil die therapeutischen und pädagogischen Ziele nur unter den strukturierten Bedingungen eines geschlossenen Bereichs erreichbar sind und andernfalls die Gefahr eines Abbruchs der Behandlung durch Entweichen besteht.

Stellt ein einzelner sicherheitsrelevanter Vorfall die Unterbringung insgesamt in Frage?

Ein einmaliger sicherheitsrelevanter Vorfall innerhalb der Einrichtung - etwa ein sexueller Übergriff durch andere Untergebrachte - stellt die Genehmigung der Unterbringung nicht ohne Weiteres in Frage, wenn die Einrichtung daraus angemessene Konsequenzen zieht, etwa durch Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Beteiligten und eine Verstärkung der Überwachungs- und Kontrollmechanismen, und wenn sich vergleichbare Vorfälle in der Folgezeit nicht wiederholen. Ein vollständiger Schutz vor derartigen Übergriffen lässt sich grundsätzlich in keiner Betreuungsform - auch nicht im Rahmen einer intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII - gewährleisten; außerhalb einer geschlossenen Einrichtung kann sowohl die Eigen- als auch die Fremdgefährdung größer sein, wenn das betroffene Kind sich selbst keine Grenzen setzt und die Grenzen sexueller Selbstbestimmung anderer nicht respektiert. Eine durch Kontroll- und Einschlussmaßnahmen so weit wie möglich reduzierte Kindeswohlgefährdung kann insoweit hinzunehmen sein.

Welche Anforderungen bestehen an die tatsächliche Grundlage der Diagnose?

Ein Sachverständigengutachten bietet auch dann eine tragfähige Grundlage für die Beurteilung der Unterbringungsvoraussetzungen, wenn dem Gutachter neben den eigenen Angaben des Kindes eine Vielzahl weiterer Erkenntnisquellen zur Verfügung standen, etwa Berichte über das Verhalten des Kindes aus früheren Einrichtungen, Berichte der aktuell betreuenden Erzieher sowie Angaben des Verfahrenspflegers. In einem solchen Fall ist es nicht zu beanstanden, wenn das Gericht auf die Einholung eines zusätzlichen aussagepsychologischen Gutachtens zur Verifizierung der kindlichen Angaben verzichtet, da es für die Diagnosestellung nicht entscheidend darauf ankommt, ob sich die vom Kind geschilderten Einzelvorfälle exakt so ereignet haben oder ob sie übertrieben dargestellt wurden.

Wann ist eine Vertrauensperson zur Beschwerde befugt?

In Verfahren über die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach § 1631b BGB sind gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG die für Unterbringungsverfahren nach § 312 Nr. 1 FamFG geltenden Vorschriften anwendbar. Die §§ 151 ff. FamFG werden durch diese Verweisung vollständig und abschließend ersetzt und können weder direkt noch entsprechend angewendet werden. Da § 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG - anders als § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG für Betreuungsverfahren - eine eigenständige Beschwerdebefugnis für Großeltern nicht vorsieht, kommt für sonstige Beteiligte, die keine Verletzung eigener Rechte geltend machen, allein eine Beschwerdebefugnis nach § 335 Abs. 1 Nr. 2 FamFG in Betracht. Danach steht das Beschwerderecht im Interesse des Betroffenen auch einer von diesem benannten Person seines Vertrauens zu, sofern sie im ersten Rechtszug am Verfahren beteiligt wurde.

Das Verfahren bleibt trotz der Verweisung auf die Unterbringungsvorschriften eine Kindschaftssache im Sinne des § 151 FamFG, sodass im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Kindeswohls die in den §§ 155 ff. FamFG zum Ausdruck kommenden Wertungen bei der Auslegung der Unterbringungsvorschriften berücksichtigt werden können (vgl. BVerfG, 23.03.2007 - Az: 1 BvR 156/07). Nach § 167 Abs. 3 FamFG sind Minderjährige in Unterbringungssachen - anders als Volljährige nach § 316 FamFG - erst mit Vollendung des 14. Lebensjahres verfahrensfähig; bis dahin können sie ihre Verfahrensrechte nicht selbst wahrnehmen. Die darin zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung führt bei der Auslegung des § 335 Abs. 1 Nr. 2 FamFG dazu, dass von einem noch nicht 14 Jahre alten Kind nicht verlangt werden kann, eine Vertrauensperson ausdrücklich zu benennen, damit diese nach § 315 Abs. 4 Nr. 2 FamFG am Verfahren beteiligt werden kann. Es genügt vielmehr, wenn das Familiengericht aus den Äußerungen des Kindes oder den übrigen Umständen erkennt, dass eine Person existiert, der das Kind sein Vertrauen schenkt und deren Verfahrensbeteiligung im Interesse des Kindes geboten ist. Die Beteiligung einer solchen Person steht im Ermessen des Familiengerichts; wird sie am Verfahren beteiligt, steht ihr die Beschwerdebefugnis nach § 335 Abs. 1 Nr. 2 FamFG auch ohne ausdrückliche Benennung durch das Kind zu.

Für die Annahme einer Vertrauensstellung können insbesondere der Wegfall anderer familiärer Bezugspersonen infolge einer Teilentziehung des Sorgerechts, der wiederholt geäußerte Wunsch des Kindes nach Aufrechterhaltung des Kontakts sowie entsprechende Äußerungen gegenüber Erziehern und dem Verfahrenspfleger sprechen, aus denen sich ergibt, dass das Kind davon ausgeht, die betreffende Person werde seine Interessen im Verfahren wahrnehmen.


BGH, 24.10.2012 - Az: XII ZB 386/12


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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