Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 414.887 Anfragen

Belästigung durch die Schwiegeroma? Ist ein Kontaktverbot gegen die eigene Familie möglich?

Familienrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Kontaktaufnahmen innerhalb der engsten Familie - hier durch Großeltern zur Ermöglichung des Umgangs mit einem Enkelkind - begründen regelmäßig keinen Unterlassungsanspruch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Wenige Anrufe und Kurznachrichten über einen begrenzten Zeitraum überschreiten weder die für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung erforderliche Erheblichkeitsschwelle, noch erweisen sie sich angesichts einer erhöhten familiären Duldungspflicht als rechtswidrig.

Schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor jeder unerwünschten Kontaktaufnahme?

Gegenstand der Entscheidung ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine unerwünschte Kontaktaufnahme innerhalb der Familie - hier durch Großeltern gegenüber einem Elternteil zwecks Ermöglichung des Umgangs mit dem Enkelkind - einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht begründen kann. Im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens für eine beabsichtigte einstweilige Verfügung war zu prüfen, ob ein solcher Anspruch hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO bietet.

Vorliegend hatte die Anspruchstellerin ausdrücklich keine Entscheidung nach dem Gewaltschutzgesetz begehrt, sondern sich auf einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG gestützt.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt nach ständiger Rechtsprechung den Bereich privater Lebensgestaltung und vermittelt dem Betroffenen unter anderem das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BGH, 19.12.1995 - Az: VI ZR 15/95). Daraus folgt grundsätzlich die Befugnis des Einzelnen, selbst zu bestimmen, mit welchen Personen und in welchem Umfang Kontakt bestehen soll.

Da es sich beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht um ein Rahmenrecht handelt, liegt dessen Reichweite jedoch nicht absolut fest. Sie ist vielmehr im Wege einer Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. BGH, 01.03.2016 - Az: VI ZR 34/15; BGH, 27.09.2016 - Az: VI ZR 250/13; BGH, 29.11.2016 - Az: VI ZR 382/15). Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist danach nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der Gegenseite überwiegt. Eine als solche nicht ehrverletzende Kontaktaufnahme beeinträchtigt das allgemeine Persönlichkeitsrecht regelmäßig nur dann, wenn sie gegen den eindeutig erklärten Willen des Betroffenen erfolgt, ohne dass dem entgegenstehende Rechte des Kontaktierenden gegenüberstehen. Das Recht, „in Ruhe gelassen zu werden“, gewährt somit keinen grenzenlosen Schutz vor unliebsamen, aber sozialüblichen äußeren Einflüssen.

Wann ist die Erheblichkeitsschwelle einer Belästigung überschritten?

Nicht jede unerwünschte Kontaktaufnahme stellt bereits eine das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigende Belästigung dar; erforderlich ist die Überschreitung einer gewissen Erheblichkeitsschwelle. Maßgeblich sind dabei sowohl die Quantität als auch die Qualität der Kontaktaufnahmen. In quantitativer Hinsicht ist zu berücksichtigen, in welchem zeitlichen Rahmen und mit welcher Häufigkeit Kontaktversuche erfolgen; im innerfamiliären Kontext ist insoweit ein großzügigerer Maßstab anzulegen. In qualitativer Hinsicht fällt ins Gewicht, ob sich die Kontaktaufnahme ohne größeren Aufwand abwehren lässt, etwa durch Löschen ungelesener Nachrichten oder technische Sperrmöglichkeiten bei Kurznachrichtendiensten. Verpassten Anrufen kommt regelmäßig nur ein geringes Störpotential zu, sofern es nicht zu einem andauernden Anrufen kommt.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


LG Karlsruhe, 06.08.2020 - Az: 20 T 29/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus NDR - N3 Aktuell 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.269 Bewertungen)

RA Becker hat mir informative Hinweise und Tipps gegeben. Vielen Dank dafür. Eintrittsdatum in den Betrieb im Juli 2018. Im Mai 2023 ging das ...
Verifizierter Mandant
Meine Fragen wurden alle beantwortet und ich bin sehr zufrieden. Vielen Dank dafür.
Verifizierter Mandant