Wer einem Nachbarn wiederholt in den Abend- und Nachtstunden vor der Hauseingangstür auflauert und dabei Beleidigungen äußert, erfüllt den Tatbestand der unzumutbaren Belästigung durch Nachstellen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b GewSchG. Sechs solcher Vorfälle innerhalb von rund elf Wochen reichen für den Erlass einer Schutzanordnung aus.
Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) schützt nicht allein vor körperlicher Gewalt. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b GewSchG sind Schutzanordnungen auch dann möglich, wenn jemand eine andere Person widerrechtlich und vorsätzlich dadurch unzumutbar belästigt, dass er ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt. Dieser Tatbestand erfasst ausdrücklich auch nicht-körperliche Handlungen, die durch unmittelbare oder mittelbare Annäherung an das Opfer darauf gerichtet sind, in dessen persönlichen Lebensbereich einzugreifen und dadurch seine Handlungs- und Entschließungsfreiheit zu beeinträchtigen. Als tatbestandsmäßige Verhaltensweisen kommen dabei unter anderem die wiederholte Beobachtung und Überwachung einer Person, die ständige demonstrative Anwesenheit in der Nähe des Opfers sowie körperliche Annäherung und Kontaktversuche in Betracht. Da der Gesetzeswortlaut eine wiederholte Verfolgung bzw. Nachstellung voraussetzt, sind zumindest zwei Verstöße gegen den erklärten Willen, keinen Kontakt zu wünschen, erforderlich.
Der Begriff der „unzumutbaren Belästigung" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls auszulegen ist. Die Bewertung erfordert dabei nicht nur eine Beurteilung des objektiv beobachtbaren äußeren Verhaltens, sondern auch eine wertende Berücksichtigung der Auswirkungen auf das Opfer - einschließlich dessen Empfinden und Reaktionen sowie der rechtlichen und persönlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander. Der Bestand bestimmter Rechtsbeziehungen kann einem Verhalten den Makel der unzumutbaren Belästigung nehmen und den Anspruch auf eine Gewaltschutzanordnung ausschließen. Auch nur wenige Kontaktaufnahmen können das Maß des Zumutbaren verlassen, wenn sie unsachlich, beschimpfend oder im Verhältnis zum Mitteilungsgegenstand unangemessen sind oder den Empfänger mit Rücksicht auf dessen dem Absender bekannte Empfindlichkeit übermäßig beanspruchen.
Ein gesteigertes Gefährdungspotenzial ergibt sich insbesondere dann, wenn die Kontaktaufnahmen in den Abend- und Nachtstunden stattfinden und im unmittelbaren Eingangsbereich des Wohnanwesens des Betroffenen erfolgen. Vorliegend wurde in sechs dokumentierten Fällen innerhalb von rund elf Wochen - meist zwischen 21:00 Uhr und 0:00 Uhr - das wiederholte Erscheinen vor der Hauseingangstür mit jeweils laut geäußerten Beleidigungen belegt. Diese Verhaltensweisen gehen über das Maß von Auseinandersetzungen unter streitigen Nachbarn, die zwar von wechselseitigen Provokationen geprägt sein können, hinaus - insbesondere dann, wenn das behauptete Fehlverhalten des Betroffenen, das die Handlungen rechtfertigen soll, nicht glaubhaft gemacht wird.
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