Betreiber von Online-Bewertungsportalen sind grundsätzlich nicht verpflichtet, die von Nutzern eingestellten Beiträge vor deren Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Diese Grundfreiheit von präventiven Kontrollpflichten endet jedoch, sobald der Portalbetreiber Kenntnis von einer möglichen Rechtsverletzung erlangt. Wird ein Beitrag vom Betroffenen beanstandet und ist die Beanstandung so konkret gefasst, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich.
Bei Arbeitgeber-Bewertungsportalen reicht die Rüge des bewerteten Unternehmens, einer Bewertung liege kein tatsächliches Beschäftigungsverhältnis zugrunde, grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Portalbetreibers auszulösen (vgl. BGH, 09.08.2022 - Az:
VI ZR 1244/20). Zu weiteren Darlegungen, insbesondere einer näheren Begründung der Behauptung des fehlenden
Arbeitsverhältnisses, ist der bewertete
Arbeitgeber gegenüber dem Portalbetreiber grundsätzlich nicht verpflichtet. Dies gilt nicht nur dann, wenn die Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Beschäftigung beschreibende Angaben enthält, sondern auch dann, wenn für ein Beschäftigungsverhältnis sprechende Angaben vorliegen. Der Bewertete kann diese Angaben regelmäßig nicht überprüfen und damit das behauptete Arbeitsverhältnis nicht sicher feststellen.
Eine hinreichend konkrete Beanstandung eines Bewerteten, die das Fehlen eines tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisses zum Bewerter rügt, ist im Rahmen der Überprüfungsobliegenheit des Portalbetreibers zu berücksichtigen. Der Bewertete darf diese Rüge so lange aufrechterhalten, bis der Bewerter ihm gegenüber so individualisiert wird, dass er das Vorliegen eines geschäftlichen Kontaktes überprüfen kann. Die lediglich pauschale Behauptung des Portalbetreibers, ein solches Beschäftigungsverhältnis habe stattgefunden, genügt nicht, wenn sie dem Bewerteten keine eigene Überprüfung ermöglicht.
Die Möglichkeit zu einer eigenen Überprüfung des Vorliegens eines geschäftlichen Kontakts darf dem Betroffenen nicht in der Weise genommen werden, dass der Portalbetreiber die Überprüfung für sich vornimmt und dem Bewerteten dann versichert, sie habe ein positives Ergebnis erbracht. Andernfalls stünde der Betroffene, der geltend macht, nicht zu wissen, ob er überhaupt Kontakt zu dem Bewerter gehabt habe, der Behauptung des Portalbetreibers wehrlos gegenüber. Dies würde dem Schutzzweck der Prüfpflichten zuwiderlaufen.
Der Portalbetreiber muss den Bewertenden so identifizierbar machen, dass der Bewertete erkennen kann, von wem die Bewertung stammt und ob tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis bestand. Nahezu vollständig anonymisierte Dokumente, die lediglich den Namen des bewerteten Unternehmens als Arbeitgeber erkennen lassen, genügen dieser Anforderung grundsätzlich nicht. Auch wenn möglicherweise aus dem Geschäftsbereich des Bewerteten stammende Unterlagen vorgelegt werden, muss erkennbar sein, wer die betreffenden Mitarbeiter gewesen sein mögen, auf die sich die Dokumente beziehen.
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