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Keine Dankbarkeitspflicht fürs Arbeitszeugnis

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

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Das Arbeitszeugnis ist nicht zwingend mit einer „Dankes- und Wunschformel“ abzuschließen. Dies gilt zumindest für den Fall, dass lediglich eine durchschnittliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung berechtigt ist.

Es kann nicht vom Arbeitgeber verlangt werden, „Dank für die gute Zusammenarbeit“ zu äußern und die Zukunftswünsche nicht nur auf den beruflichen, sondern auch den privaten Lebensweg zu beziehen.

Sofern man annimmt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich zu einer bewertungsneutralen Schlussformel in einem qualifizierten Arbeitszeugnis verpflichtet ist, so ist zumindest im Fall einer Beurteilung, die nicht wesentlich über die Note „befriedigend“ hinausgeht, kein zusätzlicher Ausdruck von Dank und Bedauern geschuldet.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20.02.2001 - Az: 9 AZR 44/00) hat zu § 630 BGB angenommen, dass eine Schlussformel, die den Dank des Arbeitgebers und gute Wünsche für die Zukunft zum Ausdruck bringe, nicht zum gesetzlich geschuldeten Inhalt eines Arbeitszeugnisses gehöre, und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

- Positive Schlusssätze seien geeignet, die Bewerbungschancen des Arbeitnehmers zu erhöhen. Ein Zeugnis mit „passenden“ Schlusssätzen werde daher aufgewertet. Daraus lasse sich aber nicht im Umkehrschluss folgern, ein Zeugnis ohne jede Schlussformulierung werde in unzulässiger Weise „entwertet“. Wenn ein Zeugnis ohne abschließende Formeln in der Praxis „oft“ als negativ beurteilt werde, sei dies hinzunehmen.

- Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, auf die Gesamtnote abgestimmte Schlusssätze zu formulieren, führe zu nichts anderem als zu ihrer formelhaften Wiederholung, nur mit anderen Worten.

- Der Dank für gute Zusammenarbeit und die guten Wünsche für die Zukunft seien Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers. Ohne gesetzliche Grundlage könne der Arbeitgeber nicht verurteilt werden, das Bestehen solcher Gefühle dem Arbeitnehmer gegenüber schriftlich zu bescheinigen. Dass Schlussformulierungen oft wohl nur gewählt werden, um ein Arbeitszeugnis mit „üblichem“ Inhalt zu erstellen, ändere daran nichts.

Zu diesen Erwägungen ist folgendes anzumerken:

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