Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Das arbeitsbedingte Durchsuchen eines unverschlossenen Arbeits-Spind eines Kollegen nach Arbeitsmaterialien rechtfertigt keine
verhaltensbedingte Kündigung.
Hierzu führte das Gericht aus:
Sowohl die außerordentliche Kündigung vom 10.05.2017, als auch die
außerordentliche Kündigung vom 12.07.2017 sind in Ermangelung eines wichtigen Grundes (
§ 626 BGB) bzw. einer sozialen Rechtfertigung (
§ 1 KSchG) unwirksam.
Die Verwendung der Arbeitsmittel durch den Kläger (Cuttermesser sowie Filz- und Blechunterlagen) stellt keine Vertragspflichtverletzung dar, sondern erfolgte bestimmungsgemäß. Die Beklagte hat in der letzten mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt, dass neben dem Verbrauchsmaterial auch die Cuttermesser den Mitarbeitern grundsätzlich nicht persönlich zugeordnet seien.
Der Kläger hatte mit dem Öffnen und Durchsuchen des Spindes seines Kollegen auch nicht dessen Privatsphäre in einer Weise verletzt, die bei Abwägung aller Umstände und der beiderseitigen Interessen der Parteien eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung rechtfertigt.
Es handelt sich bei dem von dem Kläger durchsuchten Spind um einen solchen, der seinem Kollegen zwar persönlich zugeordnet war, jedoch als „Arbeits-Spind“ vornehmlich der Unterbringung von Arbeitsmaterial bzw. Arbeitsmitteln diente. Für die privaten Gegenstände, insbesondere Kleidung oder Wertsachen, stand jedem Mitarbeiter ein weiterer persönlicher und abschließbarer Spind zur Verfügung. Dieser wurde von den Mitarbeitern auch unstreitig benutzt.
Der vom Kläger geöffnete Spind war jedenfalls nicht in der Weise verschlossen, dass der Kläger ihn gewaltsam öffnen musste.
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