Das
Direktionsrecht des
Arbeitgebers nach § 106 GewO umfasst grundsätzlich die nähere Bestimmung von Zeit, Ort und Inhalt der Arbeitsleistung, soweit keine zwingenden gesetzlichen, tariflichen oder vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Bei der Festlegung von Urlaubszeiten wird dieses Weisungsrecht jedoch durch die Regelungen des
Bundesurlaubsgesetzes eingeschränkt.
Nach
§ 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG hat der Arbeitgeber die Urlaubswünsche des
Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Die einseitige Bestimmung des Urlaubszeitraums durch Ausübung des Direktionsrechts ist daher nicht zulässig, solange keine entgegenstehenden dringenden betrieblichen Belange oder vorrangigen sozialen Gründe vorliegen. Das Gesetz verdrängt insoweit die Möglichkeit,
Urlaub allein nach billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB festzulegen.
Eine Anordnung von
Betriebsferien stellt einen Sonderfall des Direktionsrechts dar. Hierdurch wird für alle oder bestimmte Arbeitnehmergruppen verbindlich ein Urlaubszeitraum festgelegt. Eine solche Maßnahme ist nur wirksam, wenn sie auf dringende betriebliche Gründe gestützt ist, kollektiv eingeführt wird und der Mitbestimmung unterliegt. Die Anordnung darf nicht willkürlich erfolgen, sondern muss auf sachliche Erfordernisse wie Produktionsstillstände oder organisatorische Notwendigkeiten zurückzuführen sein.
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