Der gesetzliche
Urlaubsanspruch nach §§
1,
3 Abs. 1 BUrlG entsteht auch dann, wenn das
Arbeitsverhältnis aufgrund einer befristeten Erwerbsminderungsrente ruht. Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses führt weder zum Ausschluss noch zur Kürzung dieses Anspruchs, solange keine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift eine solche Kürzung anordnet. Weder § 26 Abs. 2 c TVöD-AT noch § 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD enthalten eine hinreichende Grundlage, den gesetzlichen Urlaubsanspruch während des Rentenbezugs zu mindern.
Das Entstehen des Urlaubsanspruchs setzt allein das Bestehen des Arbeitsverhältnisses und den Ablauf der Wartezeit nach
§ 4 BUrlG voraus. Die Verpflichtung des
Arbeitgebers zur Urlaubsgewährung ist keine Hauptpflicht, sondern eine gesetzliche Nebenpflicht, die durch das Ruhen der Hauptleistungspflichten nicht berührt wird. Nur eine gesetzliche Regelung – wie etwa § 4 Abs. 1 Satz 1 ArbPlSchG oder
§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG – könnte eine Kürzung rechtfertigen. Fehlt eine solche Vorschrift, bleibt der Urlaubsanspruch auch bei befristeter Erwerbsminderungsrente bestehen.
Eine tarifliche Kürzungsregelung wie § 26 Abs. 2 c TVöD-AT darf den gesetzlichen Mindesturlaub nach
§ 13 Abs. 1 BUrlG nicht unterschreiten. Sie kann daher nur auf tarifliche Mehrurlaubsansprüche Anwendung finden, nicht aber auf den gesetzlichen Mindesturlaub oder den gesetzlichen Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 125 SGB IX.
Der Verfall nach
§ 7 Abs. 3 BUrlG tritt nicht ein, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub wegen Krankheit oder wegen des Ruhens des Arbeitsverhältnisses infolge Erwerbsminderung nicht tatsächlich in Anspruch nehmen kann. Maßgeblich ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, 20.01.2009 - Az:
C-350/06 und C-520/06) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 24.03.2009 - Az:
9 AZR 983/07), wonach der Verfall des Urlaubsanspruchs nur dann zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, diesen zu nehmen. Das Ruhen wegen Erwerbsminderungsrente steht der krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit gleich, da auch hier keine tatsächliche Möglichkeit besteht, den Urlaub anzutreten.
Eine Gleichstellung des Ruhens des Arbeitsverhältnisses mit der Beendigung nach
§ 5 BUrlG scheidet aus. Während des Ruhens besteht das Arbeitsverhältnis fort, die Hauptleistungspflichten sind lediglich suspendiert. Der Urlaubsanspruch bleibt damit werthaltig. Für die Berechnung der Urlaubsvergütung ist das Entgelt maßgeblich, das während aktiver Beschäftigung gezahlt worden wäre.
Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, da erst dann der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach
§ 7 Abs. 4 BUrlG entsteht und fällig wird. Eine frühere Fälligkeit ist ausgeschlossen, da während des Ruhens kein Abgeltungsanspruch besteht.
Insgesamt bleibt der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch auch bei befristeter Erwerbsminderungsrente erhalten. Eine gesetzliche Grundlage für eine Kürzung oder den Verfall dieser Ansprüche besteht nicht. Der nationale Gesetzgeber wäre gefordert, eine entsprechende Vorschrift zu schaffen, wenn eine Begrenzung der Urlaubsansprüche in Fällen des Rentenbezugs auf Zeit beabsichtigt wäre.