Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub (§
1,
3 Abs 1 BUrlG) erlischt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei einer mit Art 7 der Richtlinie 2003/88/EG konformen Auslegung von
§ 7 BUrlG nur dann am Ende des Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums, wenn der
Arbeitgeber den
Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Bei einem richtlinienkonformen Verständnis von § 7 Abs 1 S 1 BUrlG trifft den Arbeitgeber die Initiativlast bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs. Die Erfüllung der hieraus in richtlinienkonformer Auslegung abgeleiteten Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers ist grundsätzlich Voraussetzung für das Eingreifen des urlaubsrechtlichen Fristenregimes des § 7 Abs 3 BUrlG.
Während die Arbeitsvertragsparteien
Urlaubsansprüche, die den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen übersteigen, grundsätzlich frei regeln können, ist der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub arbeitsvertraglichen Dispositionen entzogen, die sich zuungunsten des Arbeitnehmers auswirken (
§ 13 Abs 1 S 3 BUrlG). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub und dessen Abgeltung während des
Arbeitsverhältnisses nicht durch eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien ausgeschlossen oder beschränkt werden. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nach §§ 1, 3 BUrlG ist gemäß § 13 Abs 1 S 3 BUrlG unverzichtbar. Von den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes kann, abgesehen von § 7 Abs 2 S 2 BUrlG, nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.