Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Regeln die Parteien in einem gerichtlich protokollierten Vergleich, der die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses nach Ausspruch einer
Kündigung zum Gegenstand hat, dass der klagende Arbeitnehmer unwiderruflich unter Fortzahlung der
Vergütung sowie unter Anrechnung auf etwaig noch offene Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt wird, werden in einem weiten Verständnis des Begriffs „Freizeitausgleichsansprüche“ auch etwaige Ansprüche auf
Überstundenvergütung erfasst.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 364 Abs. 2 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt. In Ziff. 4 des gerichtlich protokollierten Vergleichs vom 04.10.2021 haben die Parteien vereinbart, dass der Kläger unwiderruflich und unter Fortzahlung der Vergütung sowie unter Anrechnung auf etwaig noch offene Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses während des Zeitraums vom 10.09.2021 bis zum 30.06.2022 freigestellt wird. Eine an den §§ 157, 133 BGB orientierte Auslegung der Parteivereinbarung ergibt, dass die Parteien mit Freizeitausgleichsansprüchen solche Ansprüche gemeint haben, die der Kläger nun zum Gegenstand seiner auf Abgeltung der Überstunden gerichteten Klage macht.
Durch Erfüllung dieser anderen Leistung als der klägerisch eingeforderten Urlaubsabgeltungsansprüche während des erfolgten Freistellungszeitraums ab dem 10.09.2021 bis zum 30.06.2022 sind die eingeklagten Ansprüche des Klägers – sollten sie bestehen - erfüllt.
Verträge sind nach den §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Auszugehen ist dabei vom Wortlaut, wobei zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen sind, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärungen zulassen.
Insbesondere sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Dabei ist im Zweifel der Auslegung der Vorzug zu geben, der zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt.
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