§ 7a MTV Einzelhandel Niedersachsen hat hinsichtlich der Mehrarbeitszuschläge den Leistungszweck der Vermeidung bzw. Honorierung einer bestimmten Gesamtbelastung der
Arbeitnehmer. Soweit hierbei keine Unterscheidung zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten vorgenommen wird, verstößt dies nicht gegen
§ 4 Abs. 1 TzBfG.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Klägerin der streitgegenständliche Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für 43,43 im Juli 2020 geleistete Stunden nicht zusteht. Ein solcher Anspruch besteht auch nicht anteilig gemäß dem Hilfsantrag der Klägerin.
Es kann dahinstehen, welche Methodik für die Prüfung, ob Teilzeitbeschäftigte hinsichtlich des Entgelts benachteiligt werden, anzuwenden und ob in einem ersten Schritt vorliegend von einer Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten bei der Leistung von Zuschlägen für Mehrarbeit auszugehen ist. Denn jedenfalls liegt vorliegend ein sachlicher Grund für eine anzunehmende Ungleichbehandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG vor. Leistungszweck der Zuschläge für Mehrarbeit nach § 7a Nr. 5.2 und 5.3 MTV ist der Ausgleich einer besonderen Belastung und nach Möglichkeit ihre Vermeidung.
Gemäß § 5 Nr. 1 MTV beträgt die regelmäßige Arbeitszeit 37,5 Stunden in der Woche. Diese Stundenzahl ist als Vollzeitarbeit im Sinne der Regelungen des Manteltarifvertrags anzusehen. Teilzeitarbeit ist daher gemäß § 4b Nr. 1 MTV jede dieses Maß unterschreitende Stundenzahl. Die Regelung in § 5 Nr. 3 MTV stellt insoweit eine Ausnahme von der regelmäßigen Vollzeitarbeit dar, ebenso wie die Regelung für Kraftfahrer usw. in § 5 Nr. 6 MTV.
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