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Gebot ist Gebot: Auch ein automatisches Höchstgebot bleibt verbindlich

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein bei einer Onlineauktion abgegebenes Gebot stellt ein verbindliches Kaufangebot im Sinne der §§ 145 ff. BGB dar. Die Präsentation der Ware mit einem Startpreis ist als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Das Gebot des Bieters gilt als bindendes Vertragsangebot, das mit dem Zuschlag – hier durch die Plattformmitteilung über das Höchstgebot – angenommen wird. Ein wirksamer Kaufvertrag kommt damit bereits durch das Höchstgebot und dessen Annahme zustande (§ 433 BGB).

Die Nutzung eines automatisierten Bietsystems ändert an der Wirksamkeit des Angebots nichts. Der Umstand, dass der Bieter den verdeckten Mindestpreis des Anbieters nicht kennt und daher ohne Konkurrenz bis zu seiner selbst gesetzten Höchstgrenze bietet, begründet keine Unwirksamkeit. Maßgeblich ist allein die bewusst abgegebene Willenserklärung, die unabhängig von technischen Automatismen als vom Bieter stammend gilt.

Eine Anfechtung wegen Irrtums (§§ 119 ff. BGB) scheidet aus, wenn lediglich ein unbeachtlicher Kalkulationsirrtum vorliegt. Irrt der Bieter über den Wert des Artikels oder hätte er nur bei bestimmten Marktbedingungen bieten wollen, bleibt sein Angebot dennoch bindend. Ein Anfechtungsrecht besteht nur bei einem erheblichen Inhalts- oder Erklärungsirrtum, der hier nicht gegeben war. Selbst bei Vorliegen eines Irrtums wäre die Anfechtung wegen Versäumung der Frist des § 121 BGB unwirksam gewesen.

Die Regelung in den Allgemeinen Nutzungsbedingungen des Auktionsanbieters, wonach der Mindestpreis des Verkäufers nicht offengelegt wird, stellt keine überraschende Klausel im Sinne des § 3 AGBG (heute § 305c BGB) dar. Ein solcher Vorbehalt entspricht der Eigenart von Auktionen und führt nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Bieters. Dieser kann seine maximale Zahlungsbereitschaft selbst bestimmen und hat keinen Anspruch auf Kenntnis des Mindestgebots.

Ein Mitverschulden des Verkäufers (§ 254 BGB) scheidet aus, da es bei einem durch Zuschlag zustande gekommenen Kaufvertrag nicht um Schadensminderung, sondern um Erfüllung geht. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, auf ein weiteres Kaufinteresse Dritter einzugehen oder vom wirksam geschlossenen Vertrag Abstand zu nehmen.


AG Hannover, 07.09.2001 - Az: 501 C 1510/01

ECLI:DE:AGHANNO:2001:0907.501C1510.01.0A

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