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Feuchte Zimmer und mangelhafter Strand berechtigen zur Minderung des Reisepreises

Reiserecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Ein Strand, der hauptsächlich aus Felsen besteht und feuchte Wände im Hotelzimmer stellen zur Minderung berechtigende Reisemängel dar. Ein geringfügiges Auftreten von Ungeziefer (hier: Silberfische), ist hingegen als Unannehmlichkeit hinzunehmen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Wände im Zimmer des Klägers feucht waren, im Restaurant die Reinigung mangelhaft durchgeführt wurde, die Auflagen für die Strandliegen in erheblichem Ausmaß Schimmelflecke aufwiesen und der Strand überwiegend felsig und steinig war.

Die Zeugin hat die Feuchtigkeit im Zimmer des Klägers, die Schimmelflecken auf den Auflagen und auch die Beschaffenheit des Strandes ebenfalls bestätigt. Bezüglich des Strandes hat die Zeugin ausgesagt, dieser habe aus Felsen/Steinen „und auch Sand/Kies“ bestanden. Aus der Aussage der Zeugin ergibt sich daher auch, dass der Strand überwiegend aus Felsen und Steinen bestand, während in der Hotelbeschreibung im Reiseprospekt der Beklagten ein Sand-/ Kiesstrand versprochen worden war.

Zur Reinigung des Zimmers des Kläger hat die Zeugin Angaben gemacht, die jedoch zu wenig konkret sind im Hinblick auf den Umfang der Beeinträchtigung und deren Dauer. Die Zeugin hat ausgesagt, nach und nach seien die Mängel beseitigt worden. Über das Ausmaß der auf dem Fußboden trotzdem weiterhin verbliebenen schwarzen langen Haare und der zertretenen Silberfische hat die Zeugin keine Angaben gemacht. Derart erhebliche Mängel bei der Zimmerreinigung, die zu einer Minderung führen würden, sind mit dieser Aussage daher nicht bestätigt worden.

Dass es noch nach 24:00 Uhr Störungen im Zimmer des Klägers durch laute Musik gegeben hat, hat die Zeugin nicht bestätigt. Sofern die Zeugen und insoweit andere Wahrnehmungen geschildert haben, mag das daran gelegen haben, dass ihr Zimmer eine andere Lage hatte.

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AG Hannover, 10.05.2006 - Az: 503 C 7689/05

ECLI:DE:AGHANNO:2006:0510.503C7689.05.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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