Bei der Beurteilung der Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von
§ 651h Abs. 3 Satz 1 BGB vorliegt, sind individuelle Verhältnisse oder Eigenschaften des
Reisenden zu berücksichtigen, wenn sie für die Durchführbarkeit der
Reise erst aufgrund der außergewöhnlichen Umstände im Sinne der genannten Vorschrift Bedeutung gewinnen und die daraus resultierenden Gefahren für den Reisenden dem gewöhnlichen Reisebetrieb im Buchungszeitpunkt noch nicht innegewohnt haben.
Dies gilt nicht nur für einfach festzustellende Umstände wie zum Beispiel das Alter des Reisenden, sondern grundsätzlich für jeden Umstand, der zu einer Beeinträchtigung im genannten Sinne führen kann.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger beansprucht die Rückzahlung des für eine
Pauschalreise gezahlten Preises.
Der Kläger buchte im November 2019 bei der Beklagten zu 1 (im Folgenden: Beklagte) für sich, seine Ehefrau und zwei Kinder eine Flugreise mit Hotelaufenthalt in Rhodos, die vom 5. bis 9. August 2020 stattfinden sollte. Den
Reisepreis von 3.028 Euro hat er vollständig bezahlt.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2020 stornierte der Kläger die Reise unter Bezugnahme auf die pandemiebedingten Gesundheitsrisiken und Einschränkungen am Urlaubsort. Die Beklagte bestätigte die Stornierung und behielt eine
Stornierungsgebühr von 757 Euro, entsprechend 25% des Reisepreises, ein.
Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 757 Euro und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Klage abwiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren in vollem Umfang weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.