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Reisebeeinträchtungen, die erst nach Rücktrittserklärung auftreten und die Stornogebühren

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Die Covid-19-Pandemie ist als Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB bewertetbar, der grundsätzlich geeignet war, die Durchführung der Pauschalreise erheblich zu beinträchtigen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Rückzahlung des restlichen Reisepreises für eine Pauschalreise.

Der Kläger buchte am 7. August 2019 telefonisch für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten die Pauschalreise „Zu Gast bei Rosamunde Pilcher 2020“ nach London und Südengland, die vom 28. März bis zum 4. April 2020 stattfinden und 2.308 Euro kosten sollte. Wenige Tage später erhielt der Kläger eine Buchungsbestätigung, der die bei der telefonischen Buchung nicht in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten beigefügt waren. Der Kläger zahlte daraufhin den vollständigen Reisepreis.

Ende Februar 2020 ging der Kläger, der sich ebenso wie seine Frau aufgrund einer langjährigen Krebserkrankung zur Covid-19-Risikogruppe zählte, davon aus, dass die Reise aufgrund der zunehmenden Ausbreitung des Coronavirus nicht angetreten werden könnte. Daher trat er am 26. Februar 2020 telefonisch von der Reise zurück. Zu diesem Zeitpunkt bestanden keine Reise- oder Bewegungseinschränkungen für das Reisegebiet.

Im März 2020 sprach das Auswärtige Amt eine weltweite Reisewarnung aus.

Die Beklagte sagte die vom Kläger gebuchte Reise am 16. März 2020 wegen der Covid-19-Pandemie ab, zahlte diesem am 5. Mai 2020 1.731 Euro zurück und behielt 577 Euro als Stornierungskosten ein.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Rückzahlung des restlichen Reisepreises in Höhe von 577 Euro und zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Das Amtsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Beklagte könne von dem Kläger nach dessen Rücktritt von dem Pauschalreisevertrag keine Entschädigung verlangen, da die Voraussetzungen des § 651h Abs. 3 BGB erfüllt seien.

Naturkatastrophen und Krankheitsausbrüche könnten unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände im Sinne dieser Vorschrift darstellen. Der Ausbruch der Corona-Pandemie habe im Frühjahr 2020 zu einer nahezu weltweiten Abschottung und zu einer nahezu vollständigen Einstellung des internationalen Flugverkehrs geführt. Vor dem Hintergrund, dass das Auswärtige Amt im März 2020 eine weltweite Reisewarnung ausgesprochen habe, stelle die Corona-Pandemie einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB dar. Der Kläger habe den Rücktritt von dem Pauschalreisevertrag aufgrund der Pandemie erklärt, da er und seine Frau zur Risikogruppe gehörten. Die Beklagte habe die Reise vor Reisebeginn aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus abgesagt.

Es könne dahinstehen, ob bei einer ex-ante-Betrachtung zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Klägers das damals bestehende Infektionsgeschehen bereits eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines außergewöhnlichen Umstandes im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB begründet habe. Entgegen der von Teilen der Literatur und dem Amtsgericht vertretenen Auffassung sei die ex-ante-Betrachtung jedenfalls dann nicht maßgeblich, wenn der Reiseveranstalter die Reise vor deren Beginn selbst aufgrund eines unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstandes absage.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Verfahren wird in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren Az: C-584/22 ausgesetzt.

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