Eine Minderung des Reisepreises ist bei einem Kakerlakenaufkommen von täglich mehr als 10 möglich, da dieses das hinzunehmende Maß in einer Hotelanlage der gehobenen Mittelklasse auch in Hurghada, Ägypten überschreitet.
Im vorliegenden Fall wurde den Reisenden eine Minderung von 10% zugesprochen.
Bei der Bemessung der Minderung war das Verhältnis entscheidend, in welchem der Wert der Reise im mangelfreien Zustand zum wirklichen Wert gestanden hat. Dabei ist der Wert sämtlicher von dem Reiseveranstalter erbrachten Leistungen in Betracht zu ziehen.
Das Vorhandensein von täglich mindestens 10 Kakerlaken im Hotelzimmer überschritt das hinzunehmende Maß und führte zu einer Minderung des Reisepreises um 10 %. Dass dieser Mangel vorgelegen hat, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Denn der Zeuge H. hat die entsprechende Behauptung der Klägerin in seiner schriftlichen Aussage bestätigt. Bei der Bemessung der Minderung war nach Maßgabe des § 472 BGB das Verhältnis entscheidend, in welchem der Wert der Reise im mangelfreien Zustand zum wirklichen Wert gestanden hat. Dabei ist der Wert sämtlicher von dem Reiseveranstalter erbrachten Leistungen in Betracht zu ziehen. Unter Berücksichtigung der unbeanstandet gebliebenen Leistungen der Beklagten (Verpflegung, Hotelausstattung, Sport- und Fitnessangebot, Unterhaltungsprogramm usw.) war der oben genannte Minderungsbetrag zuzusprechen.
Im vorliegenden Fall wurde den Reisenden eine Minderung von 10% zugesprochen.
Bei der Bemessung der Minderung war das Verhältnis entscheidend, in welchem der Wert der Reise im mangelfreien Zustand zum wirklichen Wert gestanden hat. Dabei ist der Wert sämtlicher von dem Reiseveranstalter erbrachten Leistungen in Betracht zu ziehen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Urlaubsreise nach Ägypten in das Zielgebiet Hurghada in einer Hotelanlage der gehobenen Mittelklasse war durch das übermäßige Auftreten von Kakerlaken in der zugewiesenen Unterkunft in ihrem Wert gemindert (§§ 651d Abs. 1, 651c Abs. 1, 472 BGB).Das Vorhandensein von täglich mindestens 10 Kakerlaken im Hotelzimmer überschritt das hinzunehmende Maß und führte zu einer Minderung des Reisepreises um 10 %. Dass dieser Mangel vorgelegen hat, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Denn der Zeuge H. hat die entsprechende Behauptung der Klägerin in seiner schriftlichen Aussage bestätigt. Bei der Bemessung der Minderung war nach Maßgabe des § 472 BGB das Verhältnis entscheidend, in welchem der Wert der Reise im mangelfreien Zustand zum wirklichen Wert gestanden hat. Dabei ist der Wert sämtlicher von dem Reiseveranstalter erbrachten Leistungen in Betracht zu ziehen. Unter Berücksichtigung der unbeanstandet gebliebenen Leistungen der Beklagten (Verpflegung, Hotelausstattung, Sport- und Fitnessangebot, Unterhaltungsprogramm usw.) war der oben genannte Minderungsbetrag zuzusprechen.
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