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Entfernungsangabe zum Strand im Reiseatalog: Luftlinie ist zulässig

Reiserecht Lesezeit: ca. 34 Minuten

Es ist zulässig, für die Entfernungsangaben im Reisekatalog die Luftlinie zwischen den angebenen Orten zu verwenden. Der Leser einer Reisebeschreibung muss damit rechnen, dass die Angabe der Strandentfernung die Luftlinie angibt. Werden nun bei der Entfernungsangabe zwischen Hotel und Strand ausdrücklich Treppen erwähnt, so ist mit einer längeren tatsächlichen Strecke zu rechnen.

Ein Reisender kann auch nicht annehmen, dass Hotel und Strand nicht durch eine zu überquerende Strandpromenade getrennt sind, sofern keine entsprechende Angabe gemacht wird.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin macht Ansprüche auf Rückzahlung minderungsbedingt zuviel gezahlten Reisepreises geltend.

Die Klägerin buchte im Internet für den Zeitraum vom 29.07. bis zum 12.08.2006 bei der Beklagten eine Urlaubsreise nach Spanien auf die Insel Mallorca, in das Zielgebiet Cala Mandia in die dortige Hotelanlage “ C M P „. Der Reisepreis betrug für zwei Erwachsene und ein neun- sowie ein dreizehnjähriges Kind bei All-Inklusive-Verpflegung 2.236,00 Euro zzgl. eines Flugaufpreises in Höhe von 128,00 Euro.

Der Strand war über eine steil zum Strand hin abfallende Treppe zu erreichen. Vor Erreichen des Strandes musste dabei eine am Strand befindliche Straße überquert werden. Hinsichtlich der konkreten örtlichen Verhältnisse wird auf die in dem zur Akte gereichten Schnellhefter befindlichen Lichtbilder Bezug genommen. Das Hotel lag an einer Straße, welche v.a. morgens durch Linienbus und Touristenverkehr stark befahren war.

Das der Klägerin und ihren Mitreisenden zugewiesene Appartement des Typs B war nicht, wie laut Reisebeschreibung versprochen, ca. 34 m² groß, sondern lediglich ca. 25,75 ². Zusätzlich besaß das Zimmer einen Balkon, welcher 2 - 2 ½ m * 1,50 m groß war. In dem Zimmer befand sich ein Kleiderschrank. Im Badezimmer tropfte zu Beginn Wasser von der Decke, sodass sich auf dem Boden Pfützen bildeten. Es ist zwischen den Parteien streitig, ob während des Aufenthaltes der Klägerin das tropfende Wasser abgestellt wurde. Sowohl in den Fugen der Badewanne als auch in einigen Bodenfliesenfugen sowie an einer Stelle im Flur befanden sich leichte schwarze Verfärbungen. Die Herdplatte war ebenfalls verschmutzt. Für die beiden Kinder befand sich in dem Zimmer als Schlafgelegenheit ein Schlafsofa, wobei ein Kind auf dem Sofa schlief und das andere auf einer Matratze, welche sich auf einer Spanplatte befand, die unter dem Sofa herausgezogen werden musste. Lattenroste waren hinsichtlich dieser beiden Schlafgelegenheiten nicht vorhanden. In der Reisebeschreibung ist von einer Schlafmöglichkeit für eine dritte und vierte Person die Rede, wobei als maximale Belegung drei Erwachsene und ein Kind angegeben werden.


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AG Duisburg, 31.08.2007 - Az: 51 C 5236/06


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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