Ein
Reisender kann den Reisepreis um 50%
mindern, wenn es zu täglichem Baulärm in einer
nicht fertiggestellten Hotelanlage kommt.
Fehlen darüber hinaus unter anderem die Poolnutzung, Sonnenschirme, Liegen und Unterhaltungsprogramm, so liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vor. Es besteht aus diesem Grund ein Entschädigungsanspruch wegen
vertaner Urlaubszeit von bis zu 50 € pro Tag.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger buchten bei der Beklagten eine
Flugpauschalreise nach Gran Canaria für die Zeit vom 08.11. bis zum 22.11.2006 mit Unterbringung in dem Fun-Club „Las Vegas Golf“ und Vollverpflegung (
all inclusive) für 1 932,- €. In dem
Reisekatalog der Beklagten heißt es u.a.:
„Die gepflegte im Sommer 2006 renovierte Bungalowanlage.“
Die Kläger wandten sich mit Schreiben vom 25.11. und 01.12.2006 an die Beklagte und baten um großzügige Entschädigung. Die Beklagte übersandte vorprozessual Schecks über insgesamt 140,- €, die die Kläger nicht einlösten.
Mit der Klage werden 70 % des Reisepreises zurückverlangt und weitere 980,- € als Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs geltend gemacht.
Die Beklagte ist durch Teilurteil vom 26.06.2007 zur Zahlung von 140,- € verurteilt worden.
Die Kläger tragen vor, entgegen der Zusicherung der Beklagten sei die Anlage nicht fertig gewesen. Es seien an über 60 Bungalows, am Pool, am/im Restaurant von morgens 07.00 Uhr bis spät in die Nacht unter Einsatz von Maschinen gehämmert, gesägt, geschliffen und gemauert worden. An zahlreichen Tagen hätten die Reinigungsarbeiten bereits um 05.00 Uhr morgens beginnen. Die Arbeiten hätten zu starker Staubbelästigung geführt. Überall hätte Bauschutt herumgelegen. Der Pool sei wegen der Arbeiten nicht benutzbar gewesen. Sonnenschirme und Liegen hätten gefehlt. Sauna und Billard seien nicht angeboten worden. Die im Prospekt angekündigten Unterhalts- und Animationsprogramme hätten nicht stattgefunden. Die Bettwäsche sei nicht gewechselt worden. Der Boiler sei erst am dritten Reisetag und das TV-Gerät erst am fünften Reisertag angeschlossen worden. Kakerlaken und Ameisen hätten die Kläger selbst durch Gift bekämpfen müssen. Selbst im Restaurant sei es staubig und laut gewesen. Der versprochene Nachmittagskaffee mit Gebäck sei ausgefallen. An einem Tag hätten Getränke nicht gekühlt werden können. Es habe keine Poolbar gegeben. Die Tischdecken seien dreckig gewesen.
Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, sie habe in Höhe des Anerkenntnisses keine Veranlassung zur Klage gegeben. Die berechtigten Ansprüche der Kläger seien damit abgegolten. Es seien in der Anlage nur noch vereinzelte Fertigstellungsarbeiten durchgeführt worden. Nur gelegentlich hätten noch Geräusche wahrgenommen werden können. Die Freizeiteinrichtungen hätten im Wesentlichen zur Verfügung gestanden. Auf Wunsch hätten die Reisenden an der Animation in der Nachbaranlage Parque Christobal teilnehmen können. Ein fehlender Wäschewechsel sei nicht gerügt worden. Mängel an Boiler und TV ebenfalls nicht. Mit Ameisen und Kakerlaken hätten die Reisenden in südlichen Ländern zu rechnen. Nur an einem Tag hätte die Terrasse nicht genutzt werden können. Die Verpflegung sei ordnungsgemäß erbracht worden. Mängel hätten die Kläger insoweit nicht gerügt. Der Pool habe zur Verfügung gestanden. Es hätten nur einige Baugeräte noch beiseite geschafft werde müssen. Die Kläger hätten sich erst am 20.11.2006 an die Reiseleitung gewandt. Bei rechtzeitiger Anmeldung ihrer Mängel hätten die Kläger in die Anlage Parque Christobal umziehen können.
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