War das im Rahmen einer
Pauschalreise gebuchte Hotel am Ankunftstag
überbucht, so liegt dem entweder die Unmöglichkeit der vertraglich geschuldeten Leistung oder eine Leistungsverweigerung zu Grunde.
Zwar kann der
Reiseveranstalter einem
Mangel grundsätzlich auch dadurch abhelfen, dass er dem Reisenden ein anderes Hotel anbietet - in diesem Fall muss die angebotene Anlage dem gebuchten Objekt aber vergleichbar sein. Ist das Angebot dem Reisenden nicht zumutbar, so kann der
Reisevertrag gekündigt werden. Denn als Verweigerung der Abhilfe wird auch das Angebot einer unzumutbaren Abhilfemaßnahme angesehen.
Der Reisende ist in diesem Fall berechtigt, sich für die gesamte Reisezeit ein Ersatzquartier anzumieten. Die dafür entstandenen Kosten hat der Reiseveranstalter nach
§ 651 f Abs. 1 BGB zu tragen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich, seine Ehefrau und ihre beiden fünf und drei Jahre alten Kinder eine Flugpauschalreise vom 22.09. bis 29.09.2004 nach Belek/Türkei mit Unterbringung in dem mit vier Seesternen klassifizierten „Club Lagonya Garden“ und Vollverpflegung (
all inclusive) für 1.536,00 EUR. Bei ihrem Eintreffen wurde ihnen gegen 11.45 Uhr mitgeteilt, dass die Zimmer noch nicht bezugsfertig seien. Gegen 13.15 Uhr wurde ihnen von der Hotelleitung mitgeteilt, dass sie die Zimmer nicht beziehen und eine Nacht in einem zwei Kilometer entfernten Hotel verbringen müssten. Die daraufhin eingeschaltete Reiseleitung der Beklagten räumte ein, dass der „Club Lagonya Garden“ überbucht sei und auch kein Ersatzzimmer in einer anderen Anlage für eine Woche zur Verfügung gestellt werden könne.
Der Kläger zog daraufhin für eine Woche in das Hotel „Ali Bay“.
Mit der Klage werden die Übernachtungskosten im Hotel „Ali Bay“ von 1.050,00 EUR geltend gemacht sowie Mehraufwendungen für Getränke und Eis von 112,00 EUR, Kosten einer Taxifahrt vom Hotel zum Flughafen von 10,00 EUR sowie Telefonkosten von 15,00 EUR abzgl. von der Beklagten gezahlter 230,00 EUR.
Der Kläger trägt vor, er sei berechtigt gewesen, den Reisevertrag zu kündigen, weil die Beklagte keine Abhilfe habe schaffen können. Das dem Kläger und seiner Familie zugewiesene Zimmer im Hotel „Anfora“ sei verdreckt gewesen und habe nicht der gebuchten Kategorie entsprochen. Er habe gegen 15.15 Uhr die örtliche Reiseleitung der Beklagten darüber informiert, dass das Hotel „Anfora“ nicht akzeptiert werde. Die Reiseleitung der Beklagten sei jedoch erst um 16.45 Uhr erschienen. Zu diesem Zeitpunkt sei die anderweitige Unterbringung im Hotel „Ali Bay“ bereits gebucht worden. Er habe der Reiseleitung daraufhin mitgeteilt, dass er in das Ersatzhotel umziehen werde. Die Beklagte sei schadensersatzpflichtig. Der ihm entstandene Schaden belaufe sich auf 1.187,00 EUR.
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