Es liegt für sich allein noch kein
Reisemangel vor, wenn ein Reisender in einer Ersatz-Unterkunft untergebracht wird, die von der gebuchten Hotelkategorie abweicht. Es kommt bei der Beurteilung alleine darauf an, ob von den vereinbarten Hoteleigenschaften abgewichen wurde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dem Kläger stehen gegenüber der Beklagten keine Ansprüche auf
Reisepreisminderung gemäß §§
651 c,
651 d BGB zu, die den bereits erstatteten Betrag von 150,00 EUR übersteigen.
Die Unterbringung des Klägers war insofern mangelhaft, als sich die Balkontüre seines Hotelzimmers nicht öffnen ließ so dass der Kläger und seine Ehefrau den zu ihrem Zimmer gehörenden Balkon bis zur Durchführung der Reparatur nicht nutzen konnten. Dieser Mangel rechtfertigt eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 5% für die Dauer von vier Tagen, da erst nach diesem Zeitpunkt die Balkontüre repariert und somit wieder zu öffnen war. Unter Berücksichtigung des Reisepreises von 2.856,00 EUR und eines Tagesreisepreises von 204,00 EUR ergibt sich danach eine Minderung in Höhe von 40,80 EUR.
Weiter stellt es einen Mangel dar, dass sich die Toilettentür während der Dauer des Aufenthaltes des Klägers in dem Hotelzimmer nicht schließen ließ. Dieser Mangel rechtfertigt eine Minderung des Tagesreisepreises in Höhe von 1%. Eine darüber hinausgehende Minderung kommt nicht in Betracht, da sich die daraus resultierende Beeinträchtigung aufgrund des Vortrags des Klägers als gering darstellt. Es ergibt sich daher ein weiterer Minderungsbetrag in Höhe von 28,56 EUR.
Die Ansprüche des Klägers sind damit durch die vorprozessuale Zahlung der Beklagten in Höhe von 150,00 EUR vollständig erloschen.
Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Reisepreisminderung steht dem Kläger hingegen nicht zu.
Teilweise reicht der Vortrag des Klägers nicht aus, um einen Mangel feststellen zu können.
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