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Reiserücktritt wegen Corona-Maßnahmen: auf konkrete Kenntnisse des Reisenden kommt es nicht an!

Corona-Virus Lesezeit: ca. 10 Minuten

Für die Bewertung, ob ein Reisender aufgrund von Corona-Schutzmaßnahmen zum entschädigungslosen Reiserücktritt berechtigt war, kommt es bei den hierzu zu treffenden Feststellungen nicht auf die konkrete Kenntnis des Reisenden bezüglich konkreter (Schutz-)Maßnahmen am Bestimmungsort der Reise an. Maßgeblich sind nicht die konkreten Kenntnisse des vom Vertrag zurücktretenden Reisenden, sondern die Erkenntnismöglichkeiten aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsreisenden zum Rücktrittszeitpunkt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Rückzahlung des Reisepreises für eine Pauschalreise.

Der Kläger buchte für sich, seine Ehefrau und die mitreisenden Eheleute Q. bei der Beklagten eine Pauschalreise „Zauberhafte Mandelblüte auf Mallorca 2020“, die vom 22. bis 29. März 2020 stattfinden und 2.776 Euro kosten sollte. Der Reisepreis wurde vollständig bezahlt.

Der Kläger erklärte am 4. März 2020 unter Bezugnahme auf sich bereits abzeichnende Beschränkungen durch die weltweite Corona-Pandemie den Rücktritt von der Reise.

Die Beklagte zahlte 1.249,20 Euro an den Kläger zurück und behielt eine Stornierungsgebühr in Höhe von 1.526,80 Euro ein. Die Reise wurde nicht durchgeführt. Dem Begehren nach Erstattung des restlichen Reisepreises kam die Beklagte nicht nach.

Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 1.526,80 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage hinsichtlich eines Teils der Anwaltskosten abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.


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BGH, 28.01.2025 - Az: X ZR 86/22

ECLI:DE:BGH:2025:280125UXZR86.22.0

Vorgehend: LG Frankfurt/Main, 07.07.2022 - Az: 2-24 S 243/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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