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Ist ein Reiserücktritt wegen des Corona-Virus möglich?

Reiserecht Lesezeit: ca. 11 Minuten

Der Corona-Virus (Covid-19) hat weltweit zu teilweise ganz erheblichen Einschränkungen geführt. Reisende, die einen Urlaub gebucht haben, stellen sich nun die Frage, ob ein Reiserücktritt ohne weiteres möglich ist oder der Urlaub umgebucht werden kann.

Eine Reisestornierung kann zunächst einmal jederzeit für jede Reise vorgenommen werden, wenn der Reisende bereit ist, die Stornogebühren zu tragen.

Der Reisende kann sich jedoch unter bestimmten Umständen auf höhere Gewalt berufen und den Reisevertrag gem. § 651h BGB kostenfrei kündigen.

So können die behördlichen Anordnungen und Einschränkungen ein unvermeidbarerer, außergewöhnlicher Umstand sein, der die Durchführung einer Pauschalreise oder die Beförderung an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt. Ein behördliches Einreiseverbot stellt einen Fall höherer Gewalt dar.

Hinweis: Mittlerweile stellt eine Corona-Infektion oder das Risiko einer solchen keinen zum Rücktritt berechtigenden Umstand mehr dar. Das Risiko einer Infektion gehört nunmehr zum allgemeinen Risiko. Die hiesigen Darstellungen beziehen sich auf die Situation während der Pandemie und gelten analog auch für eine etwaige andere Pandemie.

Reisewarnung vom Auswärtigen Amt

Grundsätzlich kommt es zwar entscheidend darauf an, wie das Auswärtige Amt die Lage einschätzt, dies ist jedoch nicht das einzig entscheidende Kriterium.

Kostenlose Reiserücktritte sind zunächst möglich, wenn eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für die entsprechende Region besteht. Werden lediglich Hinweise veröffentlicht (leichte Atemmasken, Vermeidung von Menschenkontakten), so genügt dies nicht.

Die Reise- und Sicherheitsinformationen vom Auswärtigen Amt sollen es allen Reisenden ermöglichen, selbst zu entscheiden, ob Sie eine Reise antreten. Zu diesem Zweck wird die Lage kontinuierlich beobachtet und Aktualisierungen vorgenommen. Weder das Auswärtige Amt noch die deutschen Auslandsvertretungen können Reisenden die Entscheidung über eine Reise abnehmen.

Auch Gesundheitsgefährdung ist höhere Gewalt

Auch ohne eine offizielle Reisewarnung kann ein zum Rücktritt berechtigender Fall höherer Gewalt gegeben sein. Es kommt dann aber auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an:

Allgemein gilt der Grundsatz, dass für den Fall, dass eine Gefährdung der Gesundheit für den Reisenden nachweisbar ist und diese über 25% liegt, höhere Gewalt vorliegt.

So kann zum Beispiel in vielen betroffenen Regionen der menschliche Kontakt schlicht und einfach nicht vermieden werden, was zu einer erheblichen Infektionsgefährdung führen kann.

In solchen Fällen kann der Reisende seine bereits gebuchte Reise sodann stornieren.

Bei der Frage, ob eine erhebliche Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung der Reise vorliegt, kommt es aber nicht auf die subjektive Einschätzung des Reisenden, sondern auf die objektive Lage im Zeitpunkt der Kündigung an. Dabei dürfen die Voraussetzungen für eine Gefährdung von Leib und Leben des Reisenden im Interesse des berechtigten Sicherheitsbedürfnisses des Urlaubers nicht zu hoch angesetzt werden (so AG Frankfurt/Main, 11.08.2020 - Az: 32 C 2136/20 (18); AG Augsburg, 9.11.2004 - Az: 14 C 4608/03; AG Köln, 14.09.2020 - Az: 133 C 213/20).

Rücktritt bei Vorerkrankungen oder bei Reisenden aus der Risikogruppe

Auch wenn Angst vor einer Covid-19 Erkrankung nicht ausreicht, um von der Reise kostenlos zurückzutreten, so gilt aus dem bereits ausgeführten, dass eine Gefährdung des Reisenden, die über 25% liegt, den Reisenden zur kostenfreien Stornierung berechtigt. Da das Risiko für Risikopatienten oder bei einschlägigen Vorerkrankungen für den Reisenden naturgemäß höher ist, sinkt die Schwelle für einen kostenlosen Rücktritt vom Reisevertrag in gleichem Maße.

Dies gilt auch dann, wenn keine Reisewarnung für das Zielgebiet vorliegt.

Ausschlaggebend ist, ob die persönlichen Reiserisiken für einen solchermaßen vorbelasteten Reisenden zumutbar sind. Das mit einer Erkrankung einhergehende Risiko für Leib und Leben muss aber objektiv nachprüfbar sein, wobei die Schwelle von 25% hier wohl schnell erreicht wird.

Gegenteilige Aussagen des Reiseveranstalters muss der Reisende nicht gelten lassen, er muss sich dann aber auch im Klaren darüber sein, dass die Sache notfalls gerichtlich entschieden werden muss.

Wenn die Reise während der Corona-Pandemie gebucht wurde

Vermehrt kommt es nun zur Problematik, dass die Urlaubsreise erst während der Corona-Pandemie gebucht wurde. Damit stellt sich die Frage, ob der Reisende mögliche Einschränkungen nicht bereits bei der Buchung erwarten musste.

Hierzu hat das AG Leipzig entschieden, dass die grundsätzliche Möglichkeit, dass für das Zielgebiet eine Reisewarnung ausgesprochen werden könnte, dem Reisenden bei Reisebuchung während der Corona-Pandemie bekannt ist. Somit stellt dies dann auch keinen außergewöhnlichen Umstände im Sinne des § 651 h Absatz 3 BGB dar. Eine entschädigungslose Stornierung der Reise für den Reisenden kommt daher nicht infrage. Der Reiseveranstalter darf dementsprechend Stornogebühren verlangen (AG Leipzig, 28.04.2021 - Az: 102 C 7217/20).

Kommt es zu Einschränkungen während der Reise so können Minderungsansprüche in Betracht kommen. Weitere Informationen finden sich hierzu in unserem Beitrag Minderung des Reisepreises und Reisevertragsänderungen wegen Corona-Maßnahmen.

Rückzahlung des Reisepreises oder muss ein Gutschein angenommen werden?

Die Rechtslage bei einer zulässigen Reisestornierung aufgrund des Corona-Virus ist eindeutig: Nach § 651h Abs. 5 BGB ist der Reiseveranstalter infolge des Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet (vgl. auch AG Frankfurt/Main, 11.08.2020 - Az: 32 C 2136/20 (18); AG Köln, 14.09.2020 - Az: 133 C 213/20). Der Veranstalter muss unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt leisten (so auch AG Frankfurt/Main, 15.10.2020 - Az: 32 C 2620/20 (18)).

Der Reisende ist nicht verpflichtet, sich auf ein anderes Angebot des Veranstalters einzulassen (z.B. Gutschein, Verschiebung der Reise). Im Hinblick darauf, dass dies aber u.U. den weiteren Betrieb des Veranstalters sicherstellen kann, sollte dennoch zumindest in Betracht gezogen werden, ob ein solches Angebot im konkreten Fall nicht doch annehmbar ist. Aus rechtlicher Sicht besteht hierzu aber keinerlei Verpflichtung.

Ggf. sollte dem Reiseveranstalter eine Nachfrist von zehn Tagen gewährt werden. Sollte auch diese Nachfrist erfolglos verstreichen, kann im weiteren Verlauf direkt ein Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Durchsetzung beauftragt werden. Hierzu können Sie jederzeit einen Auftrag an die Rechtsanwälte von AnwaltOnline erteilen.

Aufgrund der nachweisbaren Verzugslage können die dann entstehenden Kosten des Rechtsanwaltes grundsätzlich ergänzend im Wege des Verzugsschadensersatzes geltend gemacht werden (vgl. AG München, 02.07.2020 - Az: 242 C 6487/20). Hierbei ist jedoch zu beachten, das für den Fall, dass eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung des Schuldners vorliegt, ist die nochmalige außergerichtliche Geltendmachung des Anspruchs durch einen Rechtsanwalt regelmäßig nicht erfolgsversprechend und damit nicht zweckmäßig. In diesem Fall sollte direkt der gerichtliche Weg beschritten werden. Auch hierfür stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte jederzeit gerne zur Verfügung.

Mustervorlagen

Kündigung wegen höherer Gewalt
Reiserücktritt
Umbuchung einer Reise
Rückzahlung des Reisepreises statt Gutschein nach Reiserücktritt wegen höherer Gewalt

Einreisesperren oder Sonderkontrollen

Aufgrund der Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19, die durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöst wird, muss mit verstärkten Einreisekontrollen, Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen zur Identifizierung erkrankter Reisender und Auftreten von Krankheitsfällen im Land bis hin zu Quarantänemaßnahmen und Einreisesperren gerechnet werden.

Naturgemäß sind Gefahren entsprechend der Ausbreitung in einzelnen Ländern oder Gebieten, aber auch je nach Möglichkeit der Schutzmaßnahmen und des Abstands zu anderen Menschen unterschiedlich.

Die verstärkten Einreisekontrollen und Gesundheitsüberprüfungen betreffen insbesondere auch Kreuzfahrtschiffe. Es ist bereits mehrfach zu Verweigerungen des Anlaufens von Häfen gekommen. Mit Verzögerungen, Routenänderungen und in bestimmten Fällen auch Quarantänemaßnahmen durch lokale Behörden ist weiterhin zu rechnen.
Veröffentlicht: 30.01.2020 - aktualisiert: 28.04.2026
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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Ein kostenfreier Rücktritt nach § 651h BGB ist möglich, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände die Reise erheblich beeinträchtigen, wie etwa bei einem behördlichen Einreiseverbot oder einer offiziellen Reisewarnung. Auch eine nachweisbare, erhebliche Gesundheitsgefährdung kann zur Stornierung berechtigen (vgl. AG Frankfurt/Main, 11.08.2020 - Az: 32 C 2136/20 (18); AG Augsburg, 09.11.2004 - Az: 14 C 4608/03; AG Köln, 14.09.2020 - Az: 133 C 213/20).
Nein, der Reisende ist nicht verpflichtet, sich auf Gutscheine oder Umbuchungen einzulassen. Nach § 651h Abs. 5 BGB ist der Veranstalter zur Rückerstattung des Reisepreises innerhalb von 14 Tagen verpflichtet (vgl. AG Frankfurt/Main, 11.08.2020 - Az: 32 C 2136/20 (18); AG Köln, 14.09.2020 - Az: 133 C 213/20; AG Frankfurt/Main, 15.10.2020 - Az: 32 C 2620/20 (18)).
Nein, wer eine Reise während der Corona-Pandemie bucht, muss mit Einschränkungen und Reisewarnungen rechnen. Diese stellen dann keinen außergewöhnlichen Umstand mehr dar, weshalb der Veranstalter in der Regel Stornogebühren verlangen darf (vgl. AG Leipzig, 28.04.2021 - Az: 102 C 7217/20).
Befindet sich der Veranstalter nach einer erfolglosen Nachfristsetzung in Verzug, können die Anwaltskosten grundsätzlich als Verzugsschaden geltend gemacht werden (vgl. AG München, 02.07.2020 - Az: 242 C 6487/20).
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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