Voraussetzung für einen Anspruch aus
§ 56 IfSG ist u.a., dass der Arbeitnehmer Betroffener einer von der zuständigen Behörde angeordneten Quarantänemaßnahme ist und durch die angeordnete Maßnahme einen Verdienstausfall erleidet.
Der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG besteht hingegen nicht, soweit der Arbeitgeber bereits anderweitig gesetzlich zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, da der Anspruch aus § 56 Abs. 1 IfSG insoweit als Billigkeitsentscheidung subsidiär ist.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der
Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung seines Arbeitsentgeltes unter den Voraussetzungen des
§ 616 S. 1 BGB hat.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin begehrt Verdienstausfallentschädigung wegen einer im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie verhängten Quarantäne-Anordnung gegen einen bei ihr beschäftigten kaufmännischen Angestellten.
Die Klägerin ist im Bereich der Kunststoffproduktion gewerblich tätig. Sie beschäftigt seit ca. 20 Jahren Herr D. als kaufmännischen Angestellten, dessen zuletzt bezogenes Bruttomonatsgehalt 4.318,05 € betrug. Die Vorschrift des § 616 BGB ist in dem Beschäftigungsverhältnis nicht ausgeschlossen. Am 5. Januar 2021 ordnete der Landkreis A-Stadt gegen Herrn D. für den Zeitraum vom 5. Januar 2021 bis zum 8. Januar 2021 die häusliche Absonderung an, nachdem dieser direkten Kontakt zu einer nachweislich am Corona Virus (Covid-19) erkrankten Person hatte. Bezüglich der Anordnung wird auf den die zunächst mündlich erfolgte Anordnung bestätigenden Bescheid vom 6. Januar 2021 Bezug genommen. Der von seiner beruflichen Tätigkeit für den Zeitraum vom 5. Januar 2021 bis zum 8. Januar 2021 von der Klägerin freigestellte Mitarbeiter erhielt von der Klägerin für den Zeitraum eine Entgeltfortzahlung in Höhe von 575,74 €. Die Klägerin beantragte am 10. Februar 2021 beim Landkreis A-Stadt die Erstattung dieses an den Mitarbeiter gezahlten Betrages.
Mit Bescheid vom 23. Februar 2021 lehnte der Landkreis A-Stadt den Antrag auf Entschädigung ab und begründete dies damit, dass ein Entschädigungsanspruch nur dann in Betracht komme, wenn der Verdienstausfall des Mitarbeiters einen unerheblichen Zeitraum überschreite. Dies sei jedoch hier mit vier Tagen nicht der Fall gewesen. Der Lohnfortzahlungsanspruch sei vorrangig gegenüber einer Entschädigungszahlung nach § 56 IfSG.
Mit ihrer am 18. März 2021 erhobenen Klage macht die Klägerin den Entschädigungsanspruch weiterhin geltend. Die zuständige Behörde sei verpflichtet, den von der Klägerin an den Mitarbeiter gezahlten Betrag zu entschädigen.
Der Landkreis A-Stadt habe die Vorschrift des § 616 BGB falsch verstanden. Nach dieser Norm verliere ein Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch dann nicht, wenn er nur für eine unerhebliche Zeit an der Erbringung seiner Dienstleistung ohne sein Verschulden verhindert sei.
Dies bedeute, dass bei kurzzeitigen Quarantänemaßnahmen bis zu fünf Tagen der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber nicht verliere, der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung zu leisten und in Höhe dieses Betrages einen Erstattungsanspruch gegenüber der zuständigen Behörde habe. In § 56 Abs. 1 IfSG sei unmissverständlich geregelt, dass der Arbeitnehmer für den Fall, dass er aufgrund des Infektionsschutzgesetzes in Quarantäne geschickt werde, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht gegenüber seinem Arbeitgeber, sondern gegenüber der zuständigen Behörde habe.
Konsequent weitergedacht bedeutet dies, dass die Behörde dem Arbeitgeber, der in Vorlage getreten sei, die geleistete Entgeltfortzahlung zu erstatten habe. Der Staat, der die Quarantäne anordne, übernehme den Entgeltausfall. Es bleibe daher bei dem allgemeinen Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“, sodass ein Anspruch auf Entschädigung für die Quarantänezeit bestehe.
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