Bei SARS handelt es sich um eine
Epidemie. Bei der Frage, ob eine erhebliche Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung der Reise vorliegt, kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung des
Reisenden, sondern auf die objektive Lage im Zeitpunkt der Kündigung an.
Dabei dürfen die Voraussetzungen für eine Gefährdung von Leib und Leben des Reisenden im Interesse des berechtigten Sicherheitsbedürfnisses des Urlaubers nicht zu hoch angesetzt werden. Eine Eintreffwahrscheinlichkeit von 25 % genügt.
Die Warnhinweise des Auswärtigen Amtes sind nur ein Indiz für die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung.
Liegt eine Gefährdung vor, so kann von einer Reise wegen
höherer Gewalt zurückgetreten werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Kläger haben einen Anspruch auf Rückzahlung des vollen vereinbarten Reisepreises gemäß
§ 651 j Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit
§ 651 e Abs. 3 Satz 1 BGB.
Zwischen den Parteien wurde unstreitig ein Reisevertrag im Sinne des
§ 651 a Abs. 1 Satz 1 BGB geschlossen.
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