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Können in einer Reiseversicherung Schäden durch Pandemien ausgeschlossen werden?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Eine Klausel in den Versicherungsbedingungen einer Reiseversicherung, nach der kein Versicherungsschutz bei Schäden durch Pandemien besteht, ist wirksam. Sie verstößt weder gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer iSv § 307 Abs. 1 S. 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben.

Hierzu führte das Gericht aus:

Es liegt kein Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB vor.

Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben es, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Dem Versicherungsnehmer soll bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen geführt werden, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden. Nur dann kann er die Entscheidung treffen, ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot ist hingegen nicht schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können. Maßgeblich ist vielmehr, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind. Bei einer vereinbarten Risikoausschlussklausel geht das Interesse des Versicherungsnehmers in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert.

Demnach überzeugt die klägerische Ansicht, dass der Begriff „Schäden (durch Pandemien)“ im streng juristischen Sinne der §§ 249 ff. BGB und somit in Abgrenzung zu freiwilligen Vermögensaufwendungen zu verstehen sein könne und sich hieraus Unklarheiten ergeben würden, nicht. Denn insoweit stellt der Kläger auf eine Verständnismöglichkeit ab, die eine gewisse juristische Vorbildung voraussetzt. Derartige Verständnismöglichkeiten sind aber gerade nicht maßgeblich; es kommt auf das Verständnis eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden ohne (versicherungs-)rechtliche Spezialkenntnisse an.

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