Die beklagte Versicherungsgesellschaft hat die ihr aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsverhältnis nach § 241 Abs. 2 BGB obliegende Nebenpflicht verletzt, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Klägers (
Betreuter) Rücksicht zu nehmen, indem sie sich geweigert hat, dem gesetzlichen
Betreuer des Klägers erbetene Informationen über Bestehen und Inhalt von Versicherungsverträgen des Klägers zu erteilen und Korrespondenz künftig unmittelbar an den gesetzlichen Betreuer des Klägers zu richten. Die rechtliche Betreuung wurde zum Schutz des Klägers angeordnet, die Weigerung der Beklagten, seinem Betreuer die zur Aufgabenerfüllung im Bereich
Vermögenssorge benötigten Informationen zu erteilen und Korrespondenz zum Vertragsverhältnis (jedenfalls auch) unmittelbar an diesen zu richten, stellt eine Pflichtverletzung im o.g. Sinne dar.
Der Anwendungsbereich des
§ 1815 II Nr. 6 BGB ist nicht eröffnet. Die Vorschrift bezieht sich nur auf solche Post, die nach der Intention des Absenders unmittelbar an den Betreuten gehen soll oder die dieser selbst versenden will. Die Annexkompetenz der Postangelegenheiten ermöglicht einem Betreuer in diesem Fall einen Eingriff in das Grundrecht der Betroffenen aus Art. 10 GG, das durch § 202 StGB strafrechtlich flankiert wird.
Wenn und soweit Dritte unmittelbar mit der Betreuer kommunizieren, ist diese Kompetenz nicht berührt und eine entsprechende Erweiterung des Betreuungsumfangs nicht vorausgesetzt. Die Befugnis des Betreuers, unmittelbar mit der Beklagten über sämtliche vermögensrechtlichen Aspekte des Klägers zu kommunizieren und sein Anspruch selbst und unmittelbar von dieser informiert zu werden, folgt aus seiner Stellung als gesetzlichem Vertreter des Klägers im Bereich der Vermögenssorge. Dadurch, dass der Betreuer berechtigt und verpflichtet ist, die Vermögensangelegenheiten des Klägers rechtlich zu besorgen, hat er innerhalb des ihm durch
§ 1821 BGB gesetzten Rahmens einen eigenen Anspruch gegen die Beklagte, dass diese unmittelbar mit ihm korrespondiert. Dem gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermuteten Verschulden der Beklagten steht ihr Rechtsirrtum nicht entgegen, da dieser - auch unter Berücksichtigung der von ihr zitierten, für den vorliegenden Fall nach vorstehenden Ausführungen ersichtlich nicht einschlägigen, höchstrichterlichen Rechtsprechung - nicht unvermeidbar war.