Grundsätzlich verjährt der
Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters nach 3 Jahren gemäß den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB ab Erteilung der Kautionsabrechnung (vgl. BGH, 24.07.2019 - Az:
VIII ZR 141/17). Eine vom Mieter gewährte Kaution wird mit dem Zugang der Abrechnung beim Mieter zur Rückzahlung fällig.
Anders als ständig fortdauernde Rechtsverletzungen - wie etwa der Anspruch auf Duldung der Beseitigung einer Parabolantenne (Anschluss an AG Hamburg, 14.05.2014 - Az: 49 C 48/13), der Mängelbeseitigungsanspruch des Mieters bei einem Mangel des Mietobjekts oder der Anspruch auf Unterlassung einer vertragswidrigen Nutzung (Anschluss an OLG Celle, 05.01.2018 - Az: 2 U 94/17 und BGH, 19.12.2018 - Az:
XII ZR 5/18), die nicht verjähren können, da ein Anspruch ständig neu entsteht, unterliegt der Anspruch auf Feststellung des Erlöschens eines Pfandrechts der Verjährung (entgegen LG Berlin, 03.07.2012 - Az: 63 S 13/12). Soweit der Vermieter nicht mehr zur Verwertung des Pfandes befugt sein sollte, kann diese Feststellung bei nicht gleichartigen Ansprüchen, die sich insoweit nicht unverjährt gegenüber zu stehen vermögen (§ 215 BGB), jedenfalls ab Eintritt der Verjährung der Ansprüche des Vermieters begehrt werden.