Der Aufrechenbarkeit der gegenseitigen Ansprüche eines Mieters und eines Vermieters steht nicht entgegen, dass der Anspruch des Mieters auf
Rückzahlung der Mietkaution erst nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist des Vermieters fällig wird (Anschluss BGH, 20.07.2016 - Az:
VIII ZR 263/14). § 387 BGB verlangt für das Vorliegen einer Aufrechnungslage nur, dass der Aufrechnende die ihm obliegenden Leistungen bewirken kann, seine Leistung also erfüllbar ist. Fälligkeit der Leistung des Aufrechnenden ist keine Voraussetzung für eine Aufrechnungslage.
Hierzu führte das Gericht aus:
Sowohl der Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der Kaution als auch die Schadensersatzansprüche des Beklagten bestanden jedenfalls unmittelbar nach Beendigung des Mietverhältnisses und waren zu diesem Zeitpunkt nicht verjährt.
Der Aufrechenbarkeit der gegenseitigen Ansprüche steht nicht entgegen, dass der Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der Mietkaution erst nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist des Vermieters fällig wird. Denn § 387 BGB verlangt für das Vorliegen einer Aufrechnungslage lediglich, dass der Aufrechnende die ihm obliegenden Leistungen bewirken kann, seine Leistung mithin erfüllbar ist. Fälligkeit der Leistung des Aufrechnenden, also das Recht des Gläubigers, diese Leistung zu verlangen, ist keine Voraussetzung für eine Aufrechnungslage.
Einer Aufrechnungslage nach § 387 BGB steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte nicht innerhalb der Verjährungsfrist nach § 548 Abs. 1 BGB gegenüber den Klägern sein Schadensersatzbegehren zum Ausdruck gebracht hat. Dies führt nicht dazu, dass sich die gegenseitigen Ansprüche der Parteien nicht unverjährt im Sinne von § 215 BGB gegenüber gestanden hätten. Der insoweit abweichenden Rechtsauffassung des Kammergerichts Berlin (Urteil vom 02.12.2019 - Az:
8 U 104/17), auf die sich die Kläger stützen, folgt die Kammer nicht.
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