Wenn der Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist und der Vermieter stattdessen einen Ausgleich in Geld verlangt, weil er die Mietwohnung nach dem Auszug des Mieters umbauen möchte, muss der Mieter zahlen, auch wenn er die Schönheitsreparaturen trotzdem vornimmt.
Nach der Rechtsprechung kann der Vermieter einen Ausgleich in Geld verlangen, wenn vereinbarte Schönheitsreparaturen durch einen nach Vertragsende vorgesehenen Umbau überflüssig würden. Wenn dem Mieter diese Absicht vom Vermieter mitgeteilt wird, kann er die Zahlungspflicht nicht dadurch abwenden, dass er trotzdem renoviere.
Nach der Rechtsprechung kann der Vermieter einen Ausgleich in Geld verlangen, wenn vereinbarte Schönheitsreparaturen durch einen nach Vertragsende vorgesehenen Umbau überflüssig würden. Wenn dem Mieter diese Absicht vom Vermieter mitgeteilt wird, kann er die Zahlungspflicht nicht dadurch abwenden, dass er trotzdem renoviere.
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OLG Oldenburg, 14.01.2000 - Az: 13 U 66/99
ECLI:DE:OLGOL:2000:0114.13U66.99.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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