Soweit die Erteilung einer Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Aufrechnung, unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtung sowie unter Verzicht auf das Recht der Hinterlegung erfolgt ist, ist das rechtlich unbedenklich. Es handelt sich um eine Individualvereinbarung. Abweichende Regelungen von §§ 770 Abs. 1 und 2 sowie 232 BGB sind erlaubt.
Die Klägerinnen sind nämlich im Verhältnis zur Mieterin nicht in Bezug auf die Sicherung ihrer Ansprüche aus dem Mietverhältnis ungerechtfertigt bereichert.
Nach Auffassung des Senats ist die Klausel in § 8 Nr. 2 des Mietvertrages, bei der es sich unstreitig um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, nicht unwirksam gemäß §§ 307 Abs.1 und 2 Nr. 1 und 2 BGB.
Zwar wird dort der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gefordert, ohne eine Ausnahme für rechtskräftig festgestellte oder anerkannte Forderungen vorzusehen.
Eine solche Regelung hält auch grundsätzlich einer AGB-rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das ist höchstrichterlich entschieden.
Im vorliegenden Fall besteht indes eine Besonderheit, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigt.
Gemäß § 26 des Mietvertrages ist u.a. die dem Vertrag beigefügte Anlage 9 wesentlicher Bestandteil des Vertrages. Dabei handelt es sich um das „Bürgschaftsmuster Bankbürgschaft“, worauf in § 26 des Mietvertrages ausdrücklich und unmissverständlich hingewiesen wird. In dieser Anlage 9, also dem vorformulierten Muster für die zu erbringende Bürgschaft, wird wiederum ausdrücklich klargestellt, dass die Erteilung der Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Aufrechnung zu erfolgen hat, soweit die Gegenforderung des Hauptschuldners nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Damit ist nach Auffassung des Senats den Vorgaben des Bundesgerichtshofes hinlänglich Rechnung getragen worden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Beklagte kann entgegen der Auffassung des Landgerichts der Klageforderung auch nicht gemäß § 768 BGB die der Mieterin als Hauptschuldnerin zustehende Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 821 BGB entgegenhalten.Die Klägerinnen sind nämlich im Verhältnis zur Mieterin nicht in Bezug auf die Sicherung ihrer Ansprüche aus dem Mietverhältnis ungerechtfertigt bereichert.
Nach Auffassung des Senats ist die Klausel in § 8 Nr. 2 des Mietvertrages, bei der es sich unstreitig um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, nicht unwirksam gemäß §§ 307 Abs.1 und 2 Nr. 1 und 2 BGB.
Zwar wird dort der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gefordert, ohne eine Ausnahme für rechtskräftig festgestellte oder anerkannte Forderungen vorzusehen.
Eine solche Regelung hält auch grundsätzlich einer AGB-rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das ist höchstrichterlich entschieden.
Im vorliegenden Fall besteht indes eine Besonderheit, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigt.
Gemäß § 26 des Mietvertrages ist u.a. die dem Vertrag beigefügte Anlage 9 wesentlicher Bestandteil des Vertrages. Dabei handelt es sich um das „Bürgschaftsmuster Bankbürgschaft“, worauf in § 26 des Mietvertrages ausdrücklich und unmissverständlich hingewiesen wird. In dieser Anlage 9, also dem vorformulierten Muster für die zu erbringende Bürgschaft, wird wiederum ausdrücklich klargestellt, dass die Erteilung der Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Aufrechnung zu erfolgen hat, soweit die Gegenforderung des Hauptschuldners nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Damit ist nach Auffassung des Senats den Vorgaben des Bundesgerichtshofes hinlänglich Rechnung getragen worden.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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