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Ist der Ausschluss einer Mietminderung per AGB wirksam?

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH benachteiligen Minderungsbeschränkungen in Geschäftsraummietverträgen, die den Mieter bei Vorliegen eines den Gebrauch einschränkenden Mangels einstweilen zur Zahlung der vollen Miete verpflichten und ihn wegen der überzahlten Miete auf einen Rückzahlungsanspruch (§ 812 BGB) verweisen, den Mieter nicht unangemessen.

Aus diesem Grund ist in einem gewerblichen Mietvertrag die Klausel

„Der Mieter kann gegenüber Forderungen des Vermieters nur mit Gegenforderungen aufrechnen, wenn diese von dem Vermieter nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden und wenn er dies mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete schriftlich angekündigt hat. Die Aufrechnung ist auf Forderungen aus dem Vertragsverhältnis der Parteien hinsichtlich des Mietgegenstandes beschränkt:

Der Mieter kann ein Minderungsrecht nur geltend machen, wenn dies vom Vermieter nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt wurde und wenn er dies mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete schriftlich angekündigt hat. Ein nachträglicher Rückforderungsanspruch des Mieters bleibt unberührt.

Der Mieter kann ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen Forderungen geltend machen, wenn diese von dem Vermieter nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden und wenn er dies mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete schriftlich angekündigt hat. Dasselbe gilt für die Einrede des nicht erfüllten Vertrages.“

auch als Allgemeine Geschäftsbedingung eines gewerblichen Mietvertrags im Hinblick auf § 307 Abs. 1 BGB unbedenklich wirksam.

Diese Klausel entspricht den Anforderungen des BGH, weil sie den Rückforderungsanspruch des Mieters im Falle von Überzahlungen unberührt lässt.

Die Klausel ist auch nicht deswegen unwirksam, weil sie die Herabsetzung der Miete von einer unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Minderung und von deren schriftlicher Ankündigung einen Monat vor Fälligkeit abhängig macht. Auch insoweit ist die Klausel im Hinblick auf § 307 Abs. 1 BGB unbedenklich.


OLG Frankfurt, 15.02.2023 - Az: 2 U 180/21

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