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Kein Mitverschulden bei Geldwäsche: Opfer darf auf Schadensersatz bestehen

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Selbst wenn das Opfer einer Geldwäsche grob fahrlässig Zahlungen auf ein unbekanntes Konto veranlasst, ist auf den entstandenen Schaden ein Mitverschulden nicht anzurechnen. Das Opfer schuldet dem Täter diesbezüglich keine Sorgfaltspflicht.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin, die bei der auf die Streithelferin verschmolzenen und als Marke fortgeführten Bank1 ein Konto mit der Kontonummer … unterhält, macht gegenüber dem Beklagten Ersatzansprüche in Höhe von 9.500,00 € geltend.

Die Klägerin wurde von einem Betrüger, der sich ihr gegenüber als Mitarbeiter der Beklagten ausgegeben hat, während eines am 11. Januar 2023 geführten Telefonats durch Überrumpelung dazu gebracht, verschiedene Überweisungen vorzunehmen, indem der Anrufer ihr vorgespiegelt hat, sie autorisiere lediglich die Stornierung bereits betrügerisch veranlasster Überweisungen. Die Klägerin gab über die PhotoTAN-App der Streithelferin verschiedene Transaktionen frei. Eine der so autorisierten Überweisungen in Höhe von 9.500,00 € erfolgte auf ein Konto des Beklagten (…).

Der Beklagte gab an, sein eigenes Konto für eine Überweisung an einen Freund zur Verfügung gestellt zu haben, da dieser „sein Tageslimit“ ausgeschöpft und das Geld dringend wegen Schulden benötigt habe. Weiter führt er aus, 5.000,00 € selbst am Geldautomaten eines Kreditinstituts abgehoben und weitere Beträge durch Zahlung bei Supermärkten o. ä. erhalten zu haben. Es sei ihm schon suspekt vorgekommen, er sei aber von der Frühschicht so müde gewesen und habe nur noch nach Hause gewollt. Sein Freund, bzw. dessen Begleiter, hätten noch am Abend des 11. Januar 2023 den Gesamtbetrag von 9.500,00 € erhalten. Der Beklagte sieht sich selbst als Opfer.

Ein Rückforderungsantrag an die Bank1 blieb ohne Erfolg.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage mit Urteil vom 8. August 2024 abgewiesen. Der Klägerin stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung wegen des ihm gutgeschriebenen Betrages zu. Im Fall einer nicht autorisierten Zahlung habe nicht der vermeintliche Zahler („Anweisender“, hier die Klägerin), sondern nur die angewiesene Bank („Angewiesene“, Zahlungsdienstleister) einen Anspruch gegen den Zahlungsempfänger (hier den Beklagten) aus Nichtleistungskondiktion, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB. Der Zahlungsempfänger sei im Rechtssinne allein auf Kosten der Bank und nicht des Zahlers bereichert, sodass ein Anspruch des Zahlers gegen den Zahlungsempfänger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. BGB ausscheide.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, die von der Streithelferin unterstützt wird.

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