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Anspruch des Sohnes auf Hinterbliebenengeld gegen den Mörder seiner Mutter

Familienrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Maßgebend für die Höhe der Hinterbliebenenentschädigung nach § 844 Abs. 3 BGB sind im Wesentlichen die Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids und der Grad des Verschuldens des Schädigers.

Hierzu führte das Gericht aus:

Gemäß § 844 Abs. 3 BGB kann der Hinterbliebene, der zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das ihm zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Dabei knüpft das Hinterbliebenengeld - anders als der Schockschaden - auf der Ebene der Haftungsbegründung an die Verletzung eines fremden Rechtsguts, des in § 823 Abs. 1 BGB explizit genannten Lebens des Versicherten, an und sucht erst auf der Ebene der Haftungsausfüllung den eigenen Gefühlsschaden der Hinterbliebenen zu entschädigen.

Der Anspruch setzt neben der außervertraglichen Haftung des Schädigers für eine Tötung nach den 823 ff. BGB lediglich ein Näheverhältnis voraus, welches allerdings zwischen dem Getöteten u.a. zu - wie hier - einem Kind vermutet wird.

Eine Widerlegung dieser gesetzlichen Vermutung ist nicht erfolgt. So hat der Beklagte zwar eine Beziehung zwischen dem Insolvenzschuldner und dessen Mutter bestritten, insofern aber keinen Beweis angeboten.

Das zu zahlende Hinterbliebenengeld ist indes nach Auffassung des Senats lediglich in Höhe von € 10.000,- schlüssig begründet.

Das Hinterbliebenengeld soll einen gewissen Ausgleich für die immateriellen Nachteile, nämlich die seelischen Beeinträchtigungen bieten, die durch den Tod einer geliebten Person eintreten. Daneben soll dem Gedanken Rechnung getragen werden, dass der Schädiger dem Hinterbliebenen für das, was er ihm durch die Herbeiführung des Todes einer geliebten Person angetan hat, Genugtuung schuldet. Vor diesem Hintergrund sind maßgebend für die Höhe der Hinterbliebenenentschädigung im Wesentlichen die Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei lassen sich aus der Art des Näheverhältnisses, der Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller und der Qualität der tatsächlich gelebten Beziehung indizielle Rückschlüsse auf die Intensität des seelischen Leids ableiten.

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