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Annahme von grob fahrlässiger Unkenntnis des Pflichtteilsberechtigten

Familienrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

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Grob fahrlässige Unkenntnis des Pflichtteilsberechtigten von dem Pflichtteilsanspruch ist jedenfalls acht Monate nach Kenntniserlangung vom Ableben des Erblassers anzunehmen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger geht im Wege der Stufenklage gegen die Beklagte vor und macht erbrechtliche Ansprüche geltend.

Die Erblasserin […], verstarb am XX.XX.2015. Die Trauerfeier fand am XX.XX.2015 statt. Der Kläger nahm an der Trauerfeier teil. Der Kläger fragte die Beklagte bei der Beerdigung, ob er als Miterbe irgendwelche Papiere wegen der Beerdigung unterzeichnen müsse, was „man aber verneinte“.

Die Erblasserin hatte zunächst zwei Kinder und zwar den Kläger und dessen Schwester. Die Erblasserin heiratete den B und brachte diese beiden Kinder mit in die Ehe ein. Der Ehemann der Erblasserin adoptierte den Kläger und dessen Schwester nicht. Aus der Ehe der Mutter mit B gingen vier Töchter hervor, wobei die Beklagte eine dieser Töchter ist.

Die Beklagte ist Erbin nach der Erblasserin. Der Kläger wurde von der Erbfolge nach seiner Mutter ausgeschlossen.

Der Kläger zog am XX.XX.2015 von dem Anwesen […] in das Anwesen […] um.

Zu einem unbekannt gebliebenen Zeitpunkt übersandte das Amtsgericht … dem Kläger das Testament der Eheleute […]. Ob der Kläger dieses erhielt, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger kam nach dem Tod seiner Mutter nahezu täglich zu B. Dem Kläger wurde anlässlich eines Besuchs dort gesagt, dass ihm ja zum einen das Erbe nach seiner Mutter zustehe und zum anderen auch B für ihn gesorgt habe. B verstarb.

Der Kläger verlangte mit Schreiben vom 16.7.2020 Auskunft und Zahlung von der Beklagten, was diese ablehnte.

Der Kläger behauptet, er habe erst im Juni 2020 davon erfahren, dass er von der Erbfolge nach seiner Mutter ausgeschlossen worden war.

Der Kläger ist der Ansicht, sein Pflichtteilsanspruch sei nicht verjährt. Da er seinen vermeintlichen Erbteil zu Lebzeiten seines Vaters nicht habe geltend machen wollen, und deshalb bis zu dessen Ableben gewartet habe, bis er sich um konkrete Informationen bemüht habe, sei das Abwarten nicht als grobe Fahrlässigkeit zu werten.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt,

1. in der ersten Stufe zu erteilen

a) Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am XX.XX.2015 in […] verstorbenen A, geboren am […] in […] - Erblasserin -, zuletzt wohnhaft gewesen in […], durch Vorlage eines Bestandverzeichnisses, welches in Aktiva und Passiva unterteilt ist;

b) Auskunft über alle ergänzungspflichtigen Zuwendungen, welche die Erblasserin zu Lebzeiten getätigt hat;

c) Auskunft über alle unter Abkömmlingen ausgleichungspflichtigen Zuwendungen, welche die Erblasserin zu Lebzeiten getätigt hat;

d) den Wert des im Nachlass gewesenen Grundstücks […] zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin am XX.XX.2015 durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln;

2. gegebenenfalls in der zweiten Stufe zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen die Angaben vollständig und richtig angegeben hat, als sie dazu imstande ist;

3. in der dritten Stufe nach Erteilung der Auskunft und nach Feststellung des Wertes der Immobilie an den Kläger den Pflichtteilsbetrag gemäß Pflichtteilsquote von 1/24 des sich aus der Ziff. 1 zu erteilenden Auskunft errechneten Betrages nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.7.2020 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte macht die Einrede der Verjährung geltend.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe positive Kenntnis davon gehabt, dass es ein Ehegattentestament gab, und dass Schlusserbin die Beklagte sein sollte.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Pflichtteilsanspruch des Klägers sei verjährt. Bei dem Kläger liege jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis vor.

Die Klageschrift vom 17.11.2020 wurde der Beklagtenvertreterin am 18.1.2021 zugestellt. Die Beklagte hat Schriftsatznachlass auf die Schriftsätze vom 19.4.2021 und vom 22.4.2021 beantragt.

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