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Sittenwidrigkeit einer Enterbung in einem privatschriftlichen Testament

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Ob eine sittenwidrige und damit nichtige Bedingung die konkrete Verfügung des Erblassers (hier: Enterbung) insgesamt unwirksam macht, ist im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung zu klären.

§ 2085 BGB ist schon deswegen nicht anwendbar, weil die Verfügung des Erblassers eine einheitliche ist: Der Erblasser will den Bedachten nur dann bedenken, wenn er ein bestimmtes Verhalten vornimmt oder unterlässt. Diese Zuwendung kann nicht in die Zuwendung einerseits und die Bedingung andererseits aufgespalten werden, vielmehr handelt es sich um eine untrennbare Einheit.

Letztlich ist bei der Beurteilung der Rechtsfolgen nichtiger Bedingungen (allein) die Frage zu beantworten, zu wessen Nachteil es gereicht, wenn der Wille des Erblassers in Bezug auf eine Aufrechterhaltung der betreffenden Verfügung auch ohne die unwirksame Bedingung unaufgeklärt bleibt.

Käme § 2085 BGB zur Anwendung, hätte dies zur Folge, dass im Zweifel die Verfügung auch ohne die unwirksame Bedingung bestehen bliebe und derjenige, der sich auf einen anderen Willen des Erblassers beruft, insoweit die Feststellungslast trüge. Geht man hingegen von der grundsätzlichen Nichtigkeit von Verfügung und Bedingung aus, trüge im Rahmen der ergänzenden Testamentsauslegung derjenige die Feststellungslast, der sich auf die Fortgeltung der Verfügung beruft.

Lässt sich aber kein Wille des Erblassers in die eine oder andere Richtung feststellen, ist für die Anwendung von § 2085 BGB kein Raum, denn die Vorschrift beruht gerade auf der Annahme, dass der Wille des Erblassers im Zweifel eher dahin geht, die übrigen, von der Unwirksamkeit nicht betroffenen Verfügungen aufrechtzuerhalten, denn durch die Testierung kommt sein grundsätzlicher Wille zum Ausdruck, die gesetzliche Erbfolge abzuändern. Diese Schlussfolgerung kann aber in Fällen, in denen der Erblasser die Erbeinsetzung unter einer Bedingung vornimmt, gerade nicht gezogen werden, denn die gesetzliche Erbfolge soll eben nur für den Fall abgeändert werden, dass der Bedachte die Handlung vornimmt oder unterlässt.

Verletzt die Nichtabhilfeentscheidung des Nachlassgerichts rechtliches Gehör, kann eine Rückgabe der Akten an das Nachlassgericht zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens unterbleiben, wenn die Sache entscheidungsreif ist.


OLG München, 23.09.2024 - Az: 33 Wx 325/23 e

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