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Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtung – Käufer kann Differenzschaden geltend machen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Bei Fahrzeugen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen können Käufer Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV geltend machen. Die genannten Vorschriften sind Schutzgesetze im Sinne des Deliktsrechts, da sie den Käufer davor bewahren sollen, ein Fahrzeug zu erwerben, das nicht den unionsrechtlichen Vorgaben zur Emissionsbegrenzung entspricht. Maßgeblich ist dabei, dass der Käufer durch den Vertragsschluss eine Vermögenseinbuße erleidet, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist (vgl. BGH, 26.06.2023 - Az: VIa ZR 335/21).

Ein Anspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung scheidet hingegen aus, wenn es - wie beim sogenannten „Thermofenster“ - an einer objektiven Sittenwidrigkeit oder am Vorsatz fehlt. Für die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB genügt jedoch fahrlässiges Verhalten des Herstellers, sofern eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut wurde und dem Käufer hierdurch ein wirtschaftlicher Nachteil entstanden ist.

Der Schaden bemisst sich nach der Differenzhypothese: Entscheidend ist, ob der Käufer das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht oder nur zu einem geringeren Preis erworben hätte. In diesem Fall liegt ein sogenannter Differenzschaden vor, der vom Hersteller zu ersetzen ist.


BGH, 22.10.2025 - Az: VIa ZR 1662/22

ECLI:DE:BGH:2025:221025UVIAZR1662.22.0

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