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Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen im Dieselmotor

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein Anspruch auf Schadensersatz kommt in Betracht, wenn durch den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Fahrzeug die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung erfüllt sind.

Eine Haftung nach §§ 826, 31 BGB setzt ein sittenwidriges Verhalten voraus. Wird ein sittenwidriges Gepräge des Handelns nicht festgestellt, scheidet diese Anspruchsgrundlage aus. Das Berufungsgericht hat die Annahme einer sittenwidrigen Schädigung verneint und diese Bewertung war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Für eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB ist erforderlich, dass ein Schutzgesetz verletzt wird. Nach der neueren Rechtsprechung sind § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Sie dienen dem Schutz des Fahrzeugkäufers davor, ein Fahrzeug zu erwerben, das entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet ist (vgl. BGH, 26.06.2023 - Az: VIa ZR 335/21).

Ein Anspruch auf den sogenannten großen Schadensersatz, also die Rückabwicklung des Kaufvertrages, ist in diesem Zusammenhang nicht gegeben. Anerkannt ist jedoch ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens. Dieser Schaden liegt darin, dass das erworbene Fahrzeug aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht den Wert hat, den es bei ordnungsgemäßer Beschaffenheit gehabt hätte (vgl. BGH, 26.06.2023 - Az: VIa ZR 335/21; BGH, 20.07.2023 - Az: III ZR 267/20; BGH, 20.07.2023 - Az: III ZR 303/20; BGH, 12.10.2023 - Az: VII ZR 412/21).

Das Berufungsgericht hatte diesen Differenzschaden im vorliegenden Fall nicht geprüft und dem Kläger keine Gelegenheit gegeben, einen solchen Schaden darzulegen. Es hätte Feststellungen zu einer deliktischen Haftung wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus der unzulässigen Abschalteinrichtung treffen müssen.

Die Entscheidung war daher im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit auf Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV getroffen werden können.


BGH, 10.09.2025 - Az: VIa ZR 177/23

ECLI:DE:BGH:2025:100925UVIAZR177.23.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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