Diesel-Fahrzeug? Möglicherweise können Sie ➠ Schadensersatzansprüche geltend machen!Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung in einem Kraftfahrzeug in Anspruch.
Der Kläger kaufte am 22. Dezember 2015 von der Beklagten ein von ihr hergestelltes gebrauchtes Kraftfahrzeug vom Typ Mercedes GLK 250 CDI. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29. Juni 2007, S. 1; im Folgenden: VO [EG] Nr. 715/2007) mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. Die Abgasrückführung erfolgt in Abhängigkeit von der Lufttemperatur (Thermofenster).
Der Kläger macht geltend, bei dem in seinem Fahrzeug verbauten Thermofenster handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Mit seiner im April 2018 erhobenen Klage hat er die Beklagte erstens unter dem Gesichtspunkt des Rücktritts vom Kaufvertrag und zweitens unter dem Gesichtspunkt einer deliktischen Schädigung wegen des Inverkehrbringens des Fahrzeugs auf Zahlung in Höhe von 25.867 € nebst Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger nach teilweiser Rücknahme des Rechtsmittels vor der mündlichen Revisionsverhandlung seine Klageanträge weiter, soweit er sie auf seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs stützt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB. Der von ihm vorgetragene Gesichtspunkt, dass im Fahrzeug die Abgasrückführung bei niedrigen Temperaturen reduziert werde, begründe keinen Sittenwidrigkeitsvorwurf. Der Senat könne keine in der Temperaturabhängigkeit der Abgasrückführung liegende unzulässige Abschalteinrichtung feststellen, da die für das Fahrzeug erteilte bestandskräftige Typgenehmigung Tatbestandswirkung dahingehend entfalte, dass die Kontrolle der Zulässigkeit des sogenannten Thermofensters der zivilgerichtlichen Überprüfung entzogen sei. Die Beklagte habe im Rahmen des Typgenehmigungsantrags gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt angegeben, dass die Abgasrückführungsmenge unter anderem durch die Lufttemperatur gesteuert werde. Die Temperaturabhängigkeit der Abgasrückführung werde daher von der Typgenehmigung umfasst.
Dem Kläger sei zwar insoweit zu folgen, als dass trotz der Tatbestandswirkung der Typgenehmigung deliktische Ansprüche wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung grundsätzlich denkbar seien, wenn feststehe, dass eine objektiv rechtswidrige Genehmigung durch den Fahrzeughersteller aufgrund einer Täuschung erschlichen worden sei, wie dies beim Einsatz einer sogenannten „Schummelsoftware“ (Prüfstanderkennungssoftware) angenommen werden müsse. Vorliegend sei jedoch gerade nicht festzustellen, dass eine objektiv rechtswidrige Genehmigung durch den Fahrzeughersteller erschlichen worden sei. Solches wäre nur der Fall, wenn die Beklagte wissentlich ein gänzlich unvertretbares Thermofenster dergestalt programmiert hätte, dass eine Abgasrückführung nur innerhalb des Neuen Europäischen Fahrzyklus stattfinde, und das Kraftfahrt-Bundesamt über dieses vorsätzlich im Unklaren gelassen hätte. Dies habe der Kläger zwar erstinstanzlich behauptet. Er sei für diese Behauptung jedoch beweisfällig geblieben.
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB nicht verneint werden. Zudem hat das Berufungsgericht übersehen, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zustehen kann.
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