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Kein Schadensersatzanspruch in Dieselfall aufgrund vertretbarer Gesetzesauslegung und vorliegenden Verbotsirrtums

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Diesel-Fahrzeug? Möglicherweise können Sie ➠ Schadensersatzansprüche geltend machen!
Ein Verhalten aufgrund einer vertretbaren Gesetzesauslegung, die von der niederländischen Typgenehmigungsbehörde RDW und jedenfalls zeitweise vom KBA gebilligt wurde, kann nicht nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen.

Der Hersteller kann sich durch den Vortrag und Nachweis entlasten, dass seine Rechtsauffassung von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 bei entsprechender Nachfrage von der für die EG-Typgenehmigung zuständigen Behörde bestätigt worden wäre (hypothetische Genehmigung). Steht fest, dass eine ausreichende Erkundigung des einem Verbotsirrtum unterliegenden Schädigers dessen Fehlvorstellung bestätigt hätte, scheidet seine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB infolge eines unvermeidbaren Verbotsirrtums auch dann aus, wenn er eine Erkundigung nicht eingeholt hat.


OLG Bamberg, 08.01.2025 - Az: 3 U 136/23

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