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Dieselskandal: Deliktische Schädigung durch Inverkehrbringen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger kaufte am 16. Juli 2014 von der Beklagten einen von ihr hergestellten gebrauchten Mercedes-Benz E 250 CDI, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist. In dem Fahrzeug wird die Abgasrückführung temperaturabhängig gesteuert und unter Einsatz eines sogenannten „Thermofensters“ außerhalb eines bestimmten Temperaturbereichs reduziert. Das Fahrzeug verfügt über eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR).

Der Kläger hat die Beklagte unter den Gesichtspunkten des gewährleistungsrechtlich gerechtfertigten Rücktritts vom Kaufvertrag und seiner deliktischen Schädigung durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs in Anspruch genommen. Er hat zuletzt den Ersatz des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs verlangt und den ursprünglich weitergehenden Antrag für erledigt erklärt. Ferner hat er die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und den Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen begehrt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter, soweit er sie auf seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs stützt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 31 BGB lägen nicht vor. Es könne dahinstehen, ob das im Fahrzeug vorhandene Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren sei. Jedenfalls lasse sich nicht feststellen, dass der Beklagten im Zusammenhang mit seiner Implementierung ein sittenwidriges vorsätzliches Verhalten zur Last falle. Soweit der Kläger eine Zykluserkennung, eine KSR und eine Manipulation des On-Board-Diagnose-Systems ins Feld geführt habe, fehle es an greifbaren Anhaltspunkten für seine Vermutung, es handele sich um unzulässige Abschalteinrichtungen. Jedenfalls sei nichts dafür ersichtlich, dass die implementierte KSR prüfstandsbezogen arbeite oder die Verantwortlichen der Beklagten im Bewusstsein ihrer Unzulässigkeit gehandelt hätten. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bestehe nicht. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht im Aufgabenbereich der Vorschriften der EG-FGV.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

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BGH, 19.03.2024 - Az: VIa ZR 1622/22

ECLI:DE:BGH:2024:190324UVIAZR1622.22.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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