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Dieselskandal: Deliktische Vorteilsausgleichung bei einem Leasingfahrzeug

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Diesel-Fahrzeug? Möglicherweise können Sie ➠ Schadensersatzansprüche geltend machen!
Im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung entspricht der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich der Höhe nach den vereinbarten Leasingzahlungen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger nimmt den beklagten Fahrzeughersteller auf Schadensersatz wegen Verwendung einer angeblich unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch.

Der Kläger schloss im Mai 2017 mit der Mercedes Benz Leasing GmbH einen Leasingvertrag über einen von der Beklagten hergestellten Pkw Mercedes-Benz E 350 T CDI mit einer Laufzeit bis zum 14. Mai 2021 ab. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 642 Schadstoffklasse 6 ausgestattet. Es ist von einem Rückruf durch Bescheid des Kraftfahrtbundesamts (KBA) vom 3. August 2018 betroffen, gegen den die Beklagte Widerspruch eingelegt hat.

Die Abgasreinigung des Fahrzeugs erfolgt über die Abgasrückführung (AGR), bei der ein Teil der Abgase zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt wird und dort erneut an der Verbrennung teilnimmt. Bei kühleren Temperaturen wird die Abgasrückführung reduziert („Thermofenster“).

Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 16. März 2018 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm Zug um Zug gegen die Rückgabe des Fahrzeugs einen vergleichbaren PKW zu liefern.

Der Kläger macht geltend, das Thermofenster sei eine verbotene temperaturgesteuerte Abschalteinrichtung. Außerdem existierten mehrere Softwarefunktionen, um die Schadstofftests auf dem Prüfstand zu bestehen.

Mit der Klage verlangt der Kläger (1.1) - Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs - die Lieferung eines mangelfreien typengleichen Ersatzfahrzeugs, hilfsweise (1.2) die Zahlung von 11.737,72 € nebst Zinsen und Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung weiterer Leasingraten, sowie (2) die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und (3) die Feststellung, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

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