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Leasingverhältnis: Wem steht die Neuwertspitze nach Fahrzeugdiebstahl zu?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 27 Minuten

Bei vorzeitiger Beendigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrags (hier aufgrund Diebstahls des Fahrzeugs) steht die den Wiederbeschaffungs- und den Ablösewert übersteigende Neuwertspitze einer Versicherungsleistung aus einer vom Leasingnehmer auf Neupreisbasis abgeschlossenen Vollkaskoversicherung nicht dem Leasinggeber, sondern dem Leasingnehmer zu.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

Der Zustimmungsantrag der Klägerin zur Auszahlung der Versicherungsentschädigung zum Fahrzeugneuwert in Höhe von 20.086,41 € sei unbegründet.

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 2007 (Az: VIII ZR 278/05) stehe dem Leasingnehmer ein Anspruch auf den Übererlös aus einer Versicherungsleistung nicht zu. Dies habe jedenfalls dann zu gelten, wenn die Vollkaskoversicherung als reine Sachversicherung das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des unter Versicherungsschutz stehenden Fahrzeugs decken solle, also auf jeden Fall dann, wenn die Versicherungsleistung nicht über den Wiederbeschaffungswert hinausgehe.

Offen gelassen habe der Bundesgerichtshof den Fall, dass die Versicherungsleistung - wie hier - über den Wiederbeschaffungswert hinausgehe. Insoweit sei ebenfalls die vom Bundesgerichtshof herangezogene Wertung des § 285 Abs. 1 BGB aufzugreifen, wonach der Schuldner, der infolge eines Umstands, aufgrund dessen er die Leistung (die Rückgabe des Fahrzeugs) nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu erbringen brauche, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch erlange, dem Gläubiger das als Ersatz Empfangene herauszugeben oder den Ersatzanspruch abzutreten habe.

Hier könne die Klägerin das Fahrzeug infolge des Diebstahls entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung nicht mehr an die Beklagte zurückgeben. Daher habe die Klägerin die wegen des Diebstahls erlangte Versicherungsleistung, und zwar in voller Höhe, herauszugeben. Die Auffassung der Klägerin, wonach eine abweichende Beurteilung jedenfalls dann geboten sei, wenn die Versicherungsleistung den Wiederbeschaffungswert und somit das Sacherhaltungsinteresse des Leasinggebers übersteige, verkenne, dass die Beklagte Eigentümerin des untergegangenen Objekts gewesen sei (§ 985 BGB) und deshalb nach § 285 BGB Anspruch auf das Surrogat habe.

Der Leasinggeber als juristischer und wirtschaftlicher Volleigentümer des Leasingobjekts sei stets alleiniger Berechtigter hinsichtlich der Chancen, die aus einer Wertsteigerung des Objekts resultierten. Es sei regelmäßig grundsätzlich Sache des Leasinggebers, wie er am Ende der Laufzeit des Leasingvertrags mit dem in seinem Eigentum stehenden Leasingobjekt verfahre. Erbringe es nicht den kalkulierten Verwertungserlös, entstünde dem Leasinggeber insoweit eine Unterdeckung. Dann aber müsse er bei einer Übersurrogatsleistung alleiniger Berechtigter bezüglich des Mehrerlöses sein.

Die Wertung des § 285 Abs. 1 BGB, wonach die Versicherungsleistung das Surrogat für das Leasingfahrzeug darstelle und an dessen Stelle vom Leasingnehmer an den Leasinggeber herauszugeben sei, erfasse auch die vorliegende Fallgestaltung. Soweit die Versicherungsleistung den Wiederbeschaffungswert übersteige, sei sie weiterhin Surrogat für das zerstörte oder entwendete Fahrzeug und nicht allein die Folge davon, dass der Versicherungsvertrag eine solche Leistung vorsehe. Auch wenn der Leasingnehmer eine überobligatorische Versicherungsprämie entrichtet habe (wobei hier nicht geklärt sei, ob der Versicherer seine Vollkaskoversicherung aus Wettbewerbsgründen mit einem Neuwert ausstatte, so dass eine überobligatorische Prämie nicht vorliege), sei es nicht gerechtfertigt, dem Leasingnehmer die Neupreisentschädigung zuzubilligen, soweit sie den Wiederbeschaffungswert übersteige. Auch das durch Rechtsgeschäft vom Schuldner erzielte Entgelt unterfalle dem rechtsgeschäftlichen Surrogat.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht der Klägerin den aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB folgenden Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung des Neuwertanteils der für das Fahrzeug abgeschlossenen Vollkaskoversicherung (20.086,41 €) an sie versagt.

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